Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1627/15·30.08.2015

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung unzulässig; PKH abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2011. Das Gericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und den Eilantrag als unzulässig, weil die Verfügung bestandskräftig ist (§74 VwGO) und §80 Abs.5 VwGO daher nicht anwendbar ist. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt; Eilantrag als unzulässig verworfen, Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur statthaft, wenn es sich um einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder für sofort vollziehbar erklärt wurde.

2

Ein Verwaltungsakt wird bestandskräftig, wenn der Betroffene nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO Klage erhebt; danach ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig.

3

Prozesskostenhilfe für ein Eilverfahren ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Bei Klagen betreffend die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG nach dem Auffangwert zu bemessen; im Eilverfahren kann dieser Streitwert zu halbieren sein.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 74 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).

4

II.

5

Der Antrag,

6

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juni 2011 wiederherzustellen,

7

hat keinen Erfolg.

8

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

9

Vgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 130.

10

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2011, die dem Antragsteller am 18. Juni 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, ist bestandskräftig. Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung nicht innerhalb der Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) Klage erhoben.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12

III.

13

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.