Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiskonsums
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte vorläufig, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich waren gelegentlicher Cannabiskonsum und ein THC-Wert von 1,7 ng/ml, die zeitnahen Konsum und fehlendes Trennungsvermögen zum Fahren nahelegen. Der Antrag wurde auf Kosten des Antragstellers abgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; hierzu zählt auch gelegentlicher Cannabiskonsum, wenn kein Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren besteht (vgl. § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV, Anlage 4).
Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Werts von 1 ng/ml begründet mit hoher Wahrscheinlichkeit einen zeitnahen Cannabiskonsum und damit eine relevant belegbare Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Das wiederholte oder gelegentliche Konsumieren von Cannabis in Verbindung mit dem Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss indiziert fehlendes Trennungsvermögen und begründet damit die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Bei feststehender Ungeeignetheit ist der Verwaltungsbehörde der Entzug der Fahrerlaubnis ohne pflichtgemäßes Ermessen vorzuschreiben; private oder berufliche Nachteile rechtfertigen die Zurückhaltung gegenüber der sofortigen Vollziehung nicht, wenn die Gefahr für die Allgemeinheit überwiegt.
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentl. Cannabiskonsums
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4911/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. September 2013 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Es kann offen bleiben, ob die Frist im Rahmen der Anhörung des Antragstellers zu kurz war bzw. der Antragsgegner die Ausführungen des Prozessbevollmächtigen des Antragstellers hätte abwarten müssen. Ein solcher Mangel wäre jedenfalls geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) und berührt die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen nicht.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen.
Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
Der Antragsteller hat am Dienstag, dem 4. Juni 2013 gegen 14 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt. Der im Blut des Antragstellers nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 18. Juli 2013 festgestellte THC-Wert von 1,7 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.
Der Antragsteller hat auch mehrmals und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert.
Die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 14:15 Uhr entnommenen Blutprobe weist darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor, also im Laufe des 4. Juni 2013, stattfand, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f.
Aus den Angaben des Antragstellers am Tag der Kontrolle ergibt sich, wie auch die Antragsschrift einräumt, dass er mehrmals und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Laut Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei sowie dem ärztlichen Bericht hat der Antragsteller angegeben hat, am Wochenende vor der Kontrolle einen Joint geraucht zu haben. Das Wochenende umfasst den 1. und 2. Juni 2013. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung hat der Antragsteller außerdem erklärt, zurzeit THC „gelegentlich, wenn ne Party ist“ zu sich zu nehmen.
Da die Nichteignung des Antragstellers feststeht, kam die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV nicht in Betracht.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Daher ist es weder dem ihm noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesicht der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis des Trennungsvermögens in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.