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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1618/06·30.11.2006

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrecht (Verkehrsverwaltungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält die Verfügung im summarischen Verfahren für mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und lehnt den Antrag ab. Es stützt dies auf nachgewiesenen Cannabiskonsum (THC > 1 ng/ml), Hinweise auf regelmäßigen Konsum (hoher THC‑COOH‑Wert) und Amphetaminnachweise.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; der Antrag ist zu versagen, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Die Fahrerlaubnisbehörde und die Gerichte dürfen sich zu Lasten des Betroffenen nicht von den Sachverhaltsfeststellungen eines strafgerichtlichen Urteils oder einer Bußgeldentscheidung abwenden (§ 3 Abs. 4 StVG); trifft das Urteil insoweit keine Feststellungen, besteht keine Bindungswirkung.

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Ein im Blut nachgewiesener THC‑Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwerts (1 ng/ml) begründet die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und rechtfertigt die Annahme einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahreignung.

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Erhebliche THC‑COOH‑Werte im Laborbefund können Indiz für regelmäßigen Cannabiskonsum sein und begründen für die Fahrerlaubnisbehörde den Verdacht dauerhafter Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Der Konsum harter Betäubungsmittel (z. B. Amphetamine) schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus, unabhängig davon, ob der Betroffene unter deren Wirkung ein Fahrzeug geführt hat.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a StVG§ 3 Abs. 4 StVG§ 11 FeV§ 13 FeV

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners am 9. Oktober 2006 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 9. Oktober 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass offen bleiben kann, ob die Entziehungsverfügung zu Recht (auch) darauf gestützt worden ist, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Amphetaminen ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das wegen des hier in Rede stehenden Vorfalls vom 28. November 2005 ergangene Urteil des Amtsgerichts F. vom 11. Juli 2006 - 49 Ds 72 Js 262/06 - begründet den Vorwurf, der Antragsteller habe fahrlässig gegen § 24 a StVG verstoßen, nur mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis, obwohl im rechtsmedizinischen Gutachten festgestellt worden war, dass der Antragsteller auch erheblich unter der Wirkung von Amphetaminen gestanden hatte (101,4 ng/ml). Gemäß § 3 Abs. 4 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde (und dürfen auch die Gerichte) nicht zu Lasten des Betroffenen von den Sachverhaltsfeststellungen eines Urteils oder einer Bußgeldentscheidung abweichen. In Bezug auf das Führen des Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Amphetaminen hat das Urteil des Amtsgerichts F. jedoch weder positive noch negative Feststellungen getroffen, so dass vieles dafür spricht, dass insoweit keine Bindungswirkung eingetreten ist. Das braucht aber nicht abschließend geklärt zu werden, weil schon der Konsum von Amphetamin die Kraftfahreignung ausschließt, unabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11,13 und 14 FeV).

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Außerdem ist der Antragsteller allein mit Rücksicht auf den festgestellten Cannabiskonsum bei der Fahrt am 28. November 2005 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der in seinem Blut nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. med. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 25. Januar 2006 festgestellte THC- Wert von 11,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission für den Nachweis von Cannabisprodukten festgesetzten Wert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums dieser Droge mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Auch wenn es wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss und den gleichzeitigen Amphetaminkonsum nicht darauf ankommt, liegen beim Antragsteller Hinweise für regelmäßigen Konsum von Cannabis vor. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 68,8 ng/ml festgestellt worden; das zeugt nach dem Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1999 - 632-21-03/2.1 - i. d. F. des Runderlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 18. Dezember 2002 - Az.: VI B 2-21-03/2.1 -, von erheblichem Cannabiskonsum und begründet den Verdacht, dass der Antragsteller Cannabis regelmäßig konsumiert. Es entspricht auch gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf das Konsumverhalten geschlossen werden kann.

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Vgl. Daldrup, Blutalkohol 2000, 39 (44); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

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Darüber hinaus sind bei dem Vorfall vom 28. November 2005 bei dem Antragsteller Marihuana, Amphetamine und Btm-Utensilien gefunden worden. Deshalb ist er auch durch das Urteil des Amtsgerichts F. vom 11. Juli 2006 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bestraft worden. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei dem damaligen Drogenkonsum nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat.

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Angesichts der schon mit Rücksicht auf die Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis und den Konsum von Amphetamin feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.