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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1617/13·16.12.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ihr die selbständige gewerbliche Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten sei. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagung; die Antragstellerin habe weder Zahlungen an das Finanzamt geleistet noch die Beschäftigung einer Betriebsleiterin nachgewiesen; Abgabenrückstände belaufen sich auf rund 80.000 €, weshalb wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit angenommen wird.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bestehen und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt.

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Bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit kann die Untersagung eines Gewerbebetriebs wegen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt sein; die Ursachen der Überschuldung sind gewerberechtlich unbeachtlich.

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Das Unterlassen erforderlicher Nachweise und Maßnahmen (z. B. Zahlungen, Betriebsleiternachweis, Sanierungskonzept) stärkt die Annahme wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und rechtfertigt die Beibehaltung der sofortigen Vollziehung.

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Die Androhung von Zwangsmitteln (z. B. Versiegelung) ist nicht zu beanstanden, wenn sie geeignet ist, die durch die Gewerbeuntersagung verfolgten Gefahren abzuwehren und keine milderen, gleich wirksamen Maßnahmen erkennbar sind.

Relevante Normen
§ GewO § 35§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5452/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. November 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die weitere selbständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes und jeder anderen selbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Kammer nimmt daher zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2013, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin seit Erlass der Verfügung weder Zahlungen auf die Rückstände beim Finanzamt geleistet noch die Beschäftigung einer Handwerksmeisterin als Betriebsleiterin nachgewiesen hat. An Letzterem bestehen erhebliche Zweifel, weil die von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Betriebsleitererklärung“ nach Aktenlage der zuständigen Handwerkskammer Dortmund nicht vorliegt und daher die notwendige ‑ erneute ‑ Eintragung in die Handwerksrolle bisher nicht erfolgt ist. Der Aufforderung des Gerichts, die tatsächliche Beschäftigung der als Betriebsleiterin ausgewiesenen Person, die bereits ab 12. April im Friseursalon der Antragstellerin eingesetzt sein soll, durch Vorlage der Arbeitsverträge und Zahlungsbelege über das Entgelt nachzuweisen, ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Auch ein Sanierungskonzept hat sie nicht vorgelegt. Die Abgabenrückstände gegenüber dem Finanzamt sind im Zuge des Verfahrens gestiegen und liegen jetzt bei rd. 80.000 €. Auch hierzu hat die Antragstellerin innerhalb des vom Gericht eingeräumten Zeitraums keine positiven Veränderungen nachgewiesen.

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Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist.

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Dabei ist gewerberechtlich belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (Versiegelung) nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).