Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss wird abgelehnt. Das Gericht kam nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein THC-Wert von 1,9 ng/ml auf zeitnahen Konsum und beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit hinweist. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte für gelegentlichen Konsum ist der Antragsteller ungeeignet i.S.d. Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV; sofortige Vollziehung ist zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiseinflusses abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Schwellenwerts von 1 ng/ml rechtfertigt bei summarischer Prüfung die Annahme eines zeitnahen Konsums und damit einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für (mindestens) gelegentlichen Cannabiskonsum ist der Betroffene gemäß Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die Behauptung eines einmaligen Konsums ist vom Betroffenen substantiiert und glaubhaft zu machen; bloße Schutzbehauptungen und unsubstantiierte Angaben genügen nicht zur Widerlegung der Ungeeignetheit.
Besteht Ungeeignetheit, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist anzuordnen und kann sofort vollziehbar gesetzt werden, wenn zum Schutz der Allgemeinheit die Gefahr nicht bis zur Hauptsache hingenommen werden kann.
Der Betroffene kann die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 FeV nachweisen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zunächst gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5703/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2012 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt; denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am Freitag, dem 24. August 2012, gegen 18.29 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums N. vom 26. September 2012 festgestellte THC-Wert von 1,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der Vortrag des Antragstellers in Klage- und Antragsverfahren, er habe zum ersten Mal und ausschließlich an diesem Tage auf einer Geburtstagsfeier einen Joint geraucht, ist angesichts seiner polizeilich protokollierten Angaben, "am vergangenen Wochenende Cannabis, ca. 3-4 Joints, konsumiert/geraucht zu haben", als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dass diese Aussage richtig protokolliert worden ist, räumt der Antragsteller ein. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass sie in der Sache unrichtig war und der Antragsteller lediglich einen längeren zeitlichen Abstand zwischen Fahren und Drogengenuss belegen wollte. Einen Konsum von 3-4 Joints "am Wochenende" zu behaupten, geht nämlich weit darüber hinaus, lediglich den zeitlichen Abstand zum Fahren zu dokumentieren. Es liegt fern, dass ein gänzlich unerfahrener Drogenkonsument gleich mehrfachen, wenn auch zurückliegenden Genuss einräumt. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch die konkreten Umstände eines tatsächlichen Erstkonsums am 24. August 2012 mit anschließendem Fahrtantritt trotz des Konsums nicht ansatzweise substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, wie ihm dies obliegt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, u.a. Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 - und vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, nrwe.de
Demnach ist vorliegend von (mindestens) gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).
Da der Antrag hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis erfolglos bleibt, kann auch der Antrag auf Herausgabe des Führerscheins keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.