Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums. Das Verwaltungsgericht hält die Ordnungsverfügung für mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und wies den Antrag als unbegründet ab. Es betont die zwingende Entziehung bei festgestellter Ungeeignetheit sowie das überragende öffentliche Sicherheitsinteresse.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; Ungeeignetheit bemisst sich u. a. nach den Anlagen 4–6 zur FeV.
Der Konsum harter Drogen (z. B. Kokain) schließt die Kraftfahreignung auch bei einmaligem Nachweis aus, unabhängig davon, ob unter Wirkung gefahren wurde (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV).
Der Nachweis des Drogenkonsums durch toxikologische Befunde begründet die Ungeeignetheit, soweit die Befunde den Konsum belegen (z. B. Cocain-/Benzoylecgonin-Befunde).
Bei festgestellter Ungeeignetheit besteht für die Behörde kein Ermessen; die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, und das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit kann im vorläufigen Rechtsschutz das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegen.
Ein strafrechtliches Sanktionsergebnis (z. B. Geldbuße, Fahrverbot) steht der administrativen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, da die Verfahren unterschiedliche Funktionen verfolgen.
Leitsatz
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 6107/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. April 2017 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.
Die Antragstellerin ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil sie Kokain konsumiert hat. Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.
Der Kokain-Konsum der Antragstellerin ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. vom 27. März 2014. Danach konnten im Blut-Serum der Antragstellerin 267 ng/ml Cocain und 1.514 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt werden.
Die Antragstellerin hat die Eignung nicht wiedererlangt. Es fehlen der erforderliche Abstinenznachweis über ein Jahr (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) und das regelmäßig zusätzlich vorzulegende medizinisch-psychologische Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, das einen stabilen Einstellungswandel der Antragstellerin attestiert. Allein die seit dem Vorfall verstrichene Zeit von mehr als 3 Jahren führt nicht dazu, dass die Antragstellerin wieder als kraftfahrgeeignet anzusehen ist.
An der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ändert auch die Tatsache nichts, dass der Antragstellerin durch das Amtsgerichts C. am 27. August 2014 –32a Ds-152 Js 191/14-351/14- wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 500,- € verurteilt und ihr zudem ein dreimonatiges Fahrverbot auferlegt wurden. Das Strafverfahren mit sanktionierendem Charakter und das der Gefahrenabwehr dienende Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterscheiden sich insoweit in ihren Funktionen und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen.
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht. Dass ihr Interesse, ihre Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für die Antragstellerin muss sie als Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,
vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.