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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1572/08·19.01.2009

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei MPU-Anordnung abgewiesen

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnet. Das VG erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Entscheidungsrelevant sind die Angaben des Antragstellers zu umfassendem Alkoholkonsum und seine Verweigerung, das Gutachten beizubringen; beides spricht gegen vorläufigen Rechtsschutz.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die MPU-Anordnung der Ordnungsverfügung abgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz zulässig, erfordert aber eine Interessenabwägung, die zuungunsten des Antragstellers ausfällt, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Die Behörde kann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen, wenn die Gesamtumstände Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit geben, auch wenn die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Rest-BAK unter 1,6 ‰ liegt.

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Äußerungen des Betroffenen über umfangreichen Alkoholkonsum begründen bei plausibler Rekonstruktion die Annahme, dass bei Trinkende BAK-Werte erreicht wurden, die auf eine ausgeprägte Alkoholproblematik schließen lassen und die Anordnung eines MPU rechtfertigen können.

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Die Weigerung des Betroffenen, ein angefordertes Gutachten beizubringen, kann in der vorläufigen Interessenabwägung negativ berücksichtigt werden und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhindern.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV§ 13 Satz 1 Nr. 2 a) und e) FeV§ 13 Satz 1 Nr. 2 Ziffer c) und d)§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6640/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2008 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller sich geweigert hat, das angeordnete Gutachten beizubringen (vgl. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -), obgleich der Antragsgegner zu der entsprechenden Aufforderung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 a) und e) FeV (die Benennung von Nr. 2 c ist offensichtlich fehlerhaft und deshalb unschädlich) berechtigt war. Im vorliegenden Fall gibt es nämlich Anhaltspunkte dafür, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller zu Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) und e) FeV neigt oder sogar alkoholabhängig ist. Denn anlässlich der Trunkenheitsfahrt am 28. April 2008 um 09:50 Uhr hat der Antragsteller sich gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten dahingehend geäußert, dass er am Vortag zwischen 10:30 bis 14 Uhr und zwischen 15 und 20 Uhr Bier getrunken habe und die gemessene Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,64 ‰ Restalkohol vom Vortage sei. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller soviel Alkohol konsumieren kann, dass er noch ca. 10 Stunden nach Trinkende eine BAK von 0,64 ‰ aufweist. Ohne dass hier - etwa mit einem durchschnittlich stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ -

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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Juni 2003 - 19 B 388/03 -

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im Einzelnen nachvollzogen werden müsste, wie sich dieser Wert errechnet, muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem von ihm angegebenen Trinkende eine BAK von mindestens 1,6 ‰ erreicht hatte. Damit gehört er zur Gruppe der Personen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen extrem alkoholgewöhnt sind. Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, leiden nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik; bei Werten über 2,0 ‰ ist sogar von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1992 - 19 A 3883/91 -, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 19 B 3036/94 -.

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Die Rechtsprechung beruht auf gesicherten Erkenntnissen der Alkoholismusforschung. Der Einwand des Antragstellers im hier anhängigen Verfahren, von seinen Angaben gegenüber der Polizei könne nicht ausgegangen werden, weil er sie nur so dahergeredet habe bzw. einen langen Trinkabend nicht habe angeben wollen, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht, zumal auch eine morgendliche Blutalkoholkonzentration von 0,64 ‰ (ohne Restalkohol) auf ein problematisches Trinkverhalten hindeuten würde.

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Nach Auffassung der Kammer spielt es auch keine Rolle, dass sich die Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Alkoholproblematik nicht aus der Trunkenheitsfahrt selbst ableiten lassen und namentlich der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Ziffer c) und d) vorausgesetzte Wert einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ bei der Trunkenheitsfahrt hier nicht erreicht wird. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass diese Vorschriften die Berechtigung zur Gutachtensaufforderung in den Fällen, in denen es bislang nur zu einer Trunkenheitsfahrt gekommen ist, nicht abschließend regelt. Vielmehr wird es trotz der gesetzlichen Normierung der anlassbezogenen Voraussetzungen für die Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, weiterhin zulässig und geboten sein, die Gesamtumstände des Einzelfalles in die Betrachtung einzubeziehen. Wie dargelegt, besteht aber der Verdacht einer erheblichen Alkoholproblematik im Sinne eines Alkoholmissbrauchs auch und gerade in den Fällen, in denen der Betreffende bei der Trunkenheitsfahrt „nur" eine unter 1,6 ‰ liegende Blutalkoholkonzentration an Restalkohol aufwies.

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Vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 3. April 2000 - 7 L 454/00 -, vom 9. Mai 2000 - 7 L 726/00 - und vom 22. Dezember 2005 - 7 L 1725/05 -

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Die Beschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluss, die auch mit der Behauptung, die zunächst gegenüber der Polizei gemachten Angaben seien unzutreffend gewesen, eingelegt worden war, ist u.a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, es bestehe keine Gewähr dafür, dass die jetzigen Angaben des Antragstellers in höherem Maße der Wahrscheinlichkeit entsprechen als die seinerzeitigen. Dann sei aber die vom Antragsgegner eingeleitete Sachverhaltsaufklärung durch Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) geboten.

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so: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 16 B 733/06 -

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An dieser Bewertung des Vorbringens des Antragstellers als Schutzbehauptung ändert auch die Vorlage der Eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seines Nachbarn schon deshalb nichts Entscheidendes, weil selbst bei ihrer unterstellten Richtigkeit die BAK bei Trinkende gegen 2 Uhr nachts weit über 1,4 ‰ gelegen haben und im Übrigen ein mehr als problematisches Trinkverhalten über den ganzen Sonntag ab 10:30 Uhr erfolgt sein muss.

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Nach alledem ist die Aufforderung zur Vorlage einer MPU voraussichtlich rechtmäßig und damit auch die Entziehungsverfügung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.