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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1555/25·10.11.2025

Eilrechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung bei Alkoholabhängigkeit und Betreuung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Abgabepflicht des Führerscheins. Das VG lehnte den Antrag ab, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei und das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiege. Eine ärztlich belegte Alkoholabhängigkeit schließe die Fahreignung nach Anlage 4 FeV aus, sodass ein Gutachten nach § 11 Abs. 7 FeV nicht einzuholen sei. Der Antragsteller sei trotz gesetzlicher Betreuung prozess- und handlungsfähig, da kein Einwilligungsvorbehalt für den Verfahrensgegenstand bestand.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unter gesetzlicher Betreuung stehender Beteiligter ist im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren handlungs- und prozessfähig, sofern kein Einwilligungsvorbehalt den Verfahrensgegenstand erfasst.

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Steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund ärztlich gesicherter Alkoholabhängigkeit fest, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.

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Bei feststehender Nichteignung nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens.

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Eine unterbliebene Anhörung vor Erlass einer Fahrerlaubnisentziehung ist nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass sie die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt bei offensichtlich rechtmäßiger Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zum Schutz der Verkehrssicherheit.

Relevante Normen
§ FeV § 11 Abs 7 und § 46 Abs 1 Satz 1 und 2§ Anlage 4 FeV Nr. 8.1 und 8.3§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 53 bis 58 ZPO

Leitsatz

Ein unter gesetzlicher Betreuung stehender Fahrerlaubnisinhaber ist im Verwaltungs- und auch gerichtlichen Verfahren handlungsfähig;

Bei ärztlicherseits diagnostizierter Alkoholabhängigkeit steht für die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen fest

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt

Gründe

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Das Gericht legt den am 12. August 2025 gestellten Antrag im Interesses des Antrag­stellers (vgl. §§ 122 Abs. 1 und 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) dahin aus, dass er beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 4721/25 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2025 hin­sichtlich der Ziffer 1 (Entziehung der Fahrerlaubnis) und Ziffer 2 (Abgabe des Führerscheins) wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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1. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Antragsteller nicht auch gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs hat er offenbar seinen Führerschein am 5. August 2025 beim Antragsgegner abgegeben. Dies belegt der zum Verwaltungsvorgang genommene Briefumschlag zu einem an die Behörde gerichteten Einschreiben mit dem Eingangsstempel des genannten Datums. Durch die Abgabe des Führerscheins hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt. Insoweit besteht kein Rechtsschutz­bedürfnis mehr für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom N02. Februar 2021 - N02 B 1496/20 -, juris Rn. 20.

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2. Der so verstandene Eilantrag gegen die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 ist zulässig.

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Zunächst ist der nur durch seinen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren vertretenen Antragsteller, der bei Antrags- und Klageerhebung unter gesetzlicher Betreuung stand, prozessfähig. Dieser Umstand folgt aus der Bestallungsurkunde des Amtsgerichts X. vom 27. Juni 2025 für Herrn U..

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Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Ver­fahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als hand­lungsfähig anerkannt ist (§ 62 Abs. 2 VwGO). §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 62 Abs. 4 VwGO). Nach diesen Bestimmungen ist ein unter Betreuung Stehender nur dann prozessunfähig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens betrifft.

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Dies ist nach dem Inhalt der Bestallungsurkunde des Amtsgerichts X. vom 27. Juni 2025 hier nicht der Fall. Der sich daraus ergebende Aufgabenkreis des Betreuers des Antragstellers erfasst die „Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegen­heiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Ent­scheidungen über die Entgegennahme und das Öffnen der Post, familienrechtliche Angelegenheiten und gerichtliche und außergerichtliche Vertretung“, ein Einwilligungs­vorbehalt nach § 1825 BGB wurde nicht angeordnet. Der Betreuer, der nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 in Bezug auf diese unter Nachweis seiner Bestallung am 29. Juli 2025 beim Antragsgegner Akteneinsicht beantragte, hat nicht von seinem Recht aus § 62 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 ZPO Gebrauch gemacht. Nach der letztgenannten Norm kann, wenn ein Betreuter in einem Rechts­streit durch einen Betreuer vertreten wird, der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht u.a. schriftlich erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Eine solche liegt nicht vor.

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Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil keine vom Antragsgegner gefertigte Ordnungsverfügung über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antrag­stellers unanfechtbar geworden ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im Verwal­tungsvorgang enthaltene Verfügung vom 18. Juni 2025, die nicht angefochten wurde.

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Die Verfügung vom 18. Juni 2025 hatte die Behörde an Frau Z. als nach Behör­denansicht tatsächliche Betreuerin des Antragstellers gerichtet; bei ihr wurde diese Verfügung am 2. Juli 2025 zugestellt. Diese Verfügung ist dem Antragsteller jedoch nicht wirksam i.S.v. § 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bekanntgegeben worden. Die Behörde wollte diese wegen der ihr damals allein bekannten (früheren) Bestallungsurkunde des Amts­gerichts X. vom 14. Oktober 2024 an eine nach ihrem Kenntnisstand rechtlich befugte Betreuungsperson des Antragstellers zustellen. Die Betreuerin Frau Z. reichte die Verfügung vom 18. Juni 2025 aber durch Schreiben vom 3. Juli 2025 mit dem Hinweis zurück, dass sie den Antragsteller seit Januar 2025 nicht mehr betreue und dieser ihrer Kenntnis nach durch ein anderes Büro betreut werde. Ange­sichts dieser geänderten Betreuungssituation konnte die Ordnungsverfügung nicht wirksam an Frau Z. zugestellt werden.

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Aus diesem Grunde hat der Antragsgegner unter dem 15. Juli 2025 die hier angefoch­tene Ordnungsverfügung erneut erlassen; sie wurde am 18. Juli 2025 an den Antrag­steller zugestellt. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Antragsteller am 12. August 2025 erhoben und damit die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO - mit der Folge der Zulässigkeit des vorliegenden Eilantrags - gewahrt.

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§ 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwZG NRW), wonach bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen an ihre gesetzlichen Vertreter bzw. bei betreuten Personen an ihren Betreuer zuzustellen ist, steht dem nicht entgegen. Es kann offenbleiben, ob in der Zustellung der Ord­nungsverfügung an den Antragsteller selbst trotz der für ihn eingerichteten Betreuung ein Zustellungsmangel liegt. Ein solcher wäre mit Blick auf den Akteneinsichtsantrag des Betreuers Herrn U. vom 29. Juli 2025 bei der Behörde geheilt. § 8 erster Halbsatz VwZG NRW zufolge gilt ein Schriftstück, wenn sich die formgerechte Zustel­lung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist.

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3. Der Eilantrag ist in der Sache unbegründet.

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a) Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzuges der Entziehung der Fahrerlaubnis formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Anordnung genügt in formeller Hin­sicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde - wie hier - deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Indem die Begründung des Antragsgegners auf die Gefahren für die All­gemeinheit im Falle einer möglichen Teilnahme des alkoholabhängigen Antragstellers im Straßenverkehr abstellt, was krankhafte Veränderungen der Persönlichkeit mit ab­normer Entwicklung affektiver und emotionaler Einstellungen gegenüber der Umwelt (Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit Erregbarkeit, Reizbarkeit und Vergröberung des Verhaltens) erwarten lassen könne, gibt die Behörde die Erwägun­gen wieder, die für sie maßgeblich waren, um den Antragsteller sofort vom Straßen­verkehr auszuschließen. Der Behörde bewertet das Interesse an der Aufrecht­erhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs höher als das Interesse des Antrag­stellers, weiterhin mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können, weil der Schutz der Allgemeinheit der übrigen Verkehrsteilnehmer eine sofort wirksame Entscheidung erfordere.

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Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefähr­dungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für das Fahrerlaubnisrecht spezi­fischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt zudem, dass sich die Begründung für die Ord­nungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wieder­holungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es mit Blick auf die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung nicht an.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - N02 B 533/17 -, juris Rn. 3-6, und vom 7. November 2012 - N02 B 1100/12 - (n.v.).

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b) In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vom Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung seines privaten Interesses einerseits - vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden - ergibt, dass dem öffentlichen Vollziehungsinteresse Vorrang einzuräumen ist. Die angefochtenen Regelungen aus der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 erweisen sich bei der vornehmlich nach Aktenlage durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage als offensichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der auf­schiebenden Wirkung begründen könnten.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) findet ihre Rechts­grundlage im für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlusse vom 23. Oktober 2025 - N02 B 449/25 -, juris Rn. 7 f.,

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d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 15. Juli 2025, in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnis­behörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen und Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen. Dazu gehören nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV neben dem Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) auch die Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3). Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zufolge fehlt bei einer Alkoholabhängigkeit des Betroffenen die Fahreignung. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines - bloße Zweifel an der Fahr­eignung aufklärenden - Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Über­zeugung der Fahreignungsbehörde feststeht. Letzteres ist beim Antragsteller nach Lage der Akten und darin vorliegenden medizinischen Erkenntnissen der Fall.

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aa) Mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit ist es unschädlich, dass die Behörde die Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 gegenüber dem Antragsteller selbst bekannt gegeben hat. Dieser war im Verwaltungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 und § VwVfG NRW handlungsfähig, obwohl er unter gesetzlicher Betreuung stand. Denn die genannte Norm entspricht inhaltlich dem § 62 VwGO über die Beteiligten­fähigkeit im Verwaltungsprozess.

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Auch dass der Antragsgegner weder den Antragsteller noch seinen Betreuer vor Erlass der Entziehungsverfügung im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat, da der Antragsgegner das Anhörungsschreiben vom 28. Mai 2025 unzutreffend nur an seine vormalige Betreuerin gerichtet hatte und vor Erlass der hier angefochtenen Ver­fügung nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs kein weiteres Anhörungsschreiben verfasst hat, macht die Verfügung nicht rechtswidrig. Die darin liegende Verletzung der Verfahrensvorschrift über die vorgeschriebene Anhörung des Antragstellers ist jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unschädlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein des­halb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Ver­fahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offen­sichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die fehlende Anhörung des Antragstellers hat die Entscheidung in der Sache vor­liegend erkennbar nicht beeinflusst. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahr­erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV waren gegeben, der Behörde stand kein Ermessen zu.

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bb) In materieller Hinsicht ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig. Die Voraussetzungen der nicht ins Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde gestellten Ent­ziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 vor. Die Behörde war vor Erlass der Entziehungsverfügung weder gehal­ten, ein ärztliches (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV) noch ein medizinisch-psychologischen Gut­achten (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV) anfordern. Denn der Antragsteller war auch im Juli 2025 noch akut alkoholabhängig. Dies ergibt sich eindeutig aus den zur Akte der Fahr­erlaubnisbehörde gelangten ärztlichen Unterlagen mit der entsprechend gestellten Diagnose.

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Unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss schließt eine (ärztlich ausreichend belegte) Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV) die Kraftfahreignung des Betroffenen aus.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 3 B 31.15 -, juris Rn. 5 (am Ende).

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Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme.

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Vgl. BayVGH; Beschlüsse vom 22. September 2025 - 11 CS 25.1296 -, juris Rn. 14; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Fe-bruar 2025 - 4 LB 34/23 -, juris Rn. 56.

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Für das beschließende Gericht steht in Übereinstimmung mit der Annahme der Behörde fest (§ 11 Abs. 7 FeV), dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Fassung der Entziehungsverfügung alkoholabhängig war. Dieses ergibt sich aus den behördlichen, gerichtlichen und medizinischen Unterlagen, die ab dem Jahr 2024 zur Fahrerlaubnis­akte des Antragstellers genommen worden sind. Dessen Alkoholproblematik stellt sich wie folgt dar:

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Mitte April 2025 legte die Staatsanwaltschaft N. der Behörde eine Strafakte des gegen den Antragsteller geführten, durch den Beschluss des Amtsgerichts X. vom 24. Februar 2025 - N07 Ls-N03 Js N05-N06 - rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen tätlichen Angriffs auf Personen, die Voll­streckungsbeamten gleichstehen in Tateinheit mit Körperverletzung räuberischen Diebstahls und räuberischen Diebstahls vor. Anlass für das Strafverfahren war, dass der Antragsteller am 14. Januar 2024 im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes an seiner Wohnanschrift einen ihm hilfeleistenden Sanitäter getreten hatte; dieser erlitt eine Schulterprellung. Außerdem wurde die Polizei am 10. April 2024 gegen16:00 Uhr zum Kiosk auf der S.-straße 4 in N01 B. gerufen worden war. Zuvor sei der Antragsteller gegen 16:00 Uhr dort stark alkoholisiert und nur mit einer Jeans angezogen in den Kiosk gekommen, um Alkohol zu kaufen. Nach der Äußerung, dass er betrunken genug gewesen sei, habe sich der Antragsteller auf den Boden gelegt. Der Inhaber habe ihn aufgefordert, zu gehen. Der Antragssteller sei aufgestanden, zu einem Kühlschrank gegangen und habe sich zwei Flaschen Wodka genommen. Dann sei er zum Ausgang gelaufen. Auf die Forderungen, zu bezahlen, habe er den Inhaber weggeschubst und den Kiosk verlassen. Direkt danach habe der Antragsteller seine Jeans, unter der er keine Unterhosen getragen habe, verloren, da ihm die Hose offen­bar zu groß gewesen sei. Wegen der in beiden Händen gehaltenen Wodkaflaschen habe er seine Hose nicht festhalten können. Anschließend sei er zu seinem Wohnhaus gegangen.

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Im Verlauf des Strafverfahrens gab der Antragsteller gegenüber dem Betreuungsbüro des Kreises X. an, dass er seine letzte Anstellung wegen seiner Alkoholabhängigkeit verloren habe. Er leide unter seiner Abhängigkeit. Seit einem Alter von Ende 20 Jahren habe er zunehmend Alkohol konsumiert, nach dem Tod seiner letzten familiären Bezugsperson 2024 vermehrt. 2023 und 2024 sei er wiederkehrend im St. T. und im EvK V. behandelt worden, zuletzt im August 2024. Mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 14. Oktober 2024 wurde Frau Z. als Betreuerin des Antragstellers bestallt.

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Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich Folgendes: Der Entlassungsbrief des St. G. vom 15. Januar 2024 über den Aufenthalt des Antragstellers in stationärer Behandlung dort am Tag zuvor, enthält die Diagnosen „Misch-Intoxikation, vorbekannter chronischer Äthylismus, aktuell: 2,63 Promille, Einnahme von Desinfektionsmittel (anamnestisch, keine valide Eigenaussage), Z.n. Krampfanfall (…), Abbruch der Behandlung auf Wunsch des Pat. (…), Diabetes mellitus, Depression, Adipositas per Magna.“ Zum Grund der Aufnahme berichteten die behandelnden Ärzte Chefarzt Dr. I. und der Oberarzt R. Folgendes: „Patient kommt mit RTW und Notarzt bei C2-Intoxikation und eigenanamnestisch Ingestition von Desinfektionslösung. Er war heute im Krankenhaus in V. bei Verdacht auf Krampfanfall. Dann ist er nach Hause gegangen, habe weiter getrunken. Laut Notarzt war der Aufenthalt heute im EVK V. wegen Verdacht auf Krampfanfall. Es erfolgte eine Rücksprache mit AVD Neurologie, dort: Patient hatte keine neurologische Problematik, war unauffällig, ein CCT dort war o.B., wurde entlassen mit der Empfehlung der Vorstellung in der Psychiatrie. Alkohol dort mit 2,3 Promille gemessen. Patient war im RTW fixiert, Polizei auch anwesend, Patient sehr aggressiv. Er wurde auf dem Weg nach hier mit 80 mg Propofol sediert. Auf IST ist er wach, ansprechbar, kontaktfähig. Sagt, dass er viel Alkohol getrunken habe und eine Flasche Desinfektionsmittel vom Krankenhaus. Laut Notarzt auch vor Tagen in Gelsenkirchen im EVK gewesen wegen C2-Intoxikation, Wohnung war voll mit Alkoholflaschen. Es erfolgte Übernahme auf der ITS, Pat. wurde fixiert.“ Der weitere Verlauf wird wie folgt geschildert: „Herr K. wurde aufgrund eines Misch-Intoxikation mit Alkohol, Drogen und fraglich einer Flasche Desinfektionsmittel auf unsere Intensivstation zur Überwachung aufgenommen. Laborchemisch ergab sich kein Hinweis für einen Infekt. Radiologisch konnten keine Infiltrate nachgewiesen werden. Wir leiteten eine intravenöse Volumentherapie mittels Sterofundin ein. Es zeigten sich normwertige Nierenretentionswerte. Aufgrund der vorbeschriebenen Aggressivität und der Eigen- und Fremdgefährdung erfolgte eine Fixierung auf unserer Intensivstation. Bei im Verlauf fehlender Compliance und zunehmender Aggressivität hat der Patient die Zugänge selbst entfernt und hat das Krankenhaus verlassen. Es erfolgten ausführliche Gespräche mit dem Ordnungsamt und der Polizei, wobei die Dringlichkeit der Überwachung betont wurde. Trotz der Alarmierung der kompetenten Organe konnte der Patient nicht gefunden werden. Er habe sich selbst gegen ärztlichen Rat aus dem Krankenhaus entlassen.“

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In der Akte befindet sich zudem der weitere Entlassungsbrief der Klinik für Seelische Gesundheit in V. über die Behandlung des Antragstellers vom 12. bis zum 23. April 2024. Der Bericht der Oberärztin D. und des Psychologischen Psychotherapeuten F. enthält u.a. die Diagnosen „Alkoholabhängigkeitssyndrom F 10.24, Alkoholentzugssyndrom F 10.30, initial akute Akhoholintoxikation (akuter Rausch) F 10.0, Alkoholgastritis K 29.2, alkoholische Fettleber K 70.0 (…), essentieller Tremor G 25.0 (…)“. Der Antragsteller sei (am 12. April 2024) in Begleitung des Notarztes nicht sicher steh- und gehfähig vorgestellt worden, der Atemalkoholgehalt habe 2,65 Promille betragen. Der Antragsteller habe mitgeteilt, mindestens zwei Flaschen Schnaps zu 0,7 l je Tag zu trinken. Zuletzt habe er sich im Januar 2024 kurzzeitig in derselben Klinik wegen einer stationären Entzugssyndrombehandlung aufgehalten, sei aber sofort wieder rückfällig geworden. Er sei noch nie in der Lage gewesen, länger abstinent zu bleiben. Wegen weiteren Erkrankungen nehme er Medikamente. Der vor­liegende Klinikaufenthalt sei etwa die N02. oder 17. Entzugssyndrombehandlung, die erste habe im Jahr 2010 stattgefunden, die letzte im Januar 2024 sei vorzeitig abge­brochen worden. Eine Langzeittherapie habe im Jahr 2010 in E. für fünf Monate stattgefunden, aktuell bestehe keine Anbindung an ein ambulantes Sucht­hilfeprogramm. Abschließend führten der behandelnde Arzt und der Psychotherapeut aus, dass beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Es habe sich ein schweres Entzugssyndrom entwickelt. Er favorisiere die Anbindung an das ambulante Suchthilfesystem.

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Insbesondere mit Blick auf diese beiden Entlassungsbriefe vom 15. Januar 2024 und 23. April 2024 steht mit hinreichender Deutlichkeit fest, dass der Antragsteller (unter anderem) unter einer seit geraumer Zeit bestehenden Alkoholabhängigkeit leidet. Die Diagnose der Alkoholabhängigkeit drängt sich nach der Vorgeschichte, den erhobe­nen Befunden und nicht zuletzt auch nach den eigenen Angaben des Antragstellers zum Umgang mit Alkohol ohne Weiteres auf.

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Der Antragsteller hat im April 2024 gegenüber den Behandlern im Krankenhaus u.a. angegeben, dass er sich seit dem Jahr 2010 mehrfach Entzugssyndrombehandlungen unterzogen habe. Er habe sich zudem nach eigenen Angaben 2024 und 2025 wegen mehrerer Alkoholintoxikation in Krankenhäusern behandeln lassen. Seine letzte Arbeitsstelle habe er wegen seiner Alkoholabhängigkeit verloren. An seinen Angaben gegenüber den ärztlichen Behandlern - wie auch im Rahmen des Betreuungs­verfahrens - über sein Trinkverhalten, das zumindest zeitweise von mehr als einer Flasche hochprozentigem Alkohol am Tag gekennzeichnet war, muss sich der Antrag­steller festhalten lassen; sie fügen sich ohne weiteres in das medizinische Gesamtbild ein. Nachweise über eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung sowie eine dauer­hafte, mindestens einjährige Abstinenz (als Voraussetzungen der Wiedererlangung einer Kraftfahreignung nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV) hat der Antragsteller bis zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 weder gegenüber der Fahr­erlaubnisbehörde noch nachträglich im gerichtlichen Eilerfahren erbracht.

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Sein Einwand, der Antragsgegner hätte ihm nur aufgeben dürfen, ein medizinisch-psychologischen Gutachtens beizubringen, greift mit Blick darauf, dass die Alkohol­abhängigkeit des Antragstellers feststeht, nicht durch. Der Hinweis, dass er seit dem Jahr 2023 keine Kraftfahrzeuge mehr führe, ist irrelevant, weil er - wie sein vorliegen­der Eilantrag zeigt - offenbar wieder ein Kraftfahrzeug führen möchte, um seine Berufschancen zu verbessern.

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Die Vorlage eines in weiten Teilen kaum lesbaren Attests der Frau Dr. C. (wohl vom 20. November 2024) vermag dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mit der dortigen Diagnose: „Abhängigkeit von Alkohol, derzeit abstinent“ werden die o.g. ärztlichen Befunde hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit bestätigt. Soweit der Antragsteller „derzeit abstinent“ sein sollte, genügt dies nicht ansatzweise den Anforderungen für eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung. Wenn in Zukunft eine Kraftfahreignung des Antragstellers bestehen sollte, hat er dies zur Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.

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Insgesamt steht die Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, sodass die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungs­gutachtens zurecht unterblieb. Weil dem Antragsteller deshalb die Fahrerlaubnis nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen ist, kann er mit Erwägungen zur Unverhältnismäßigkeit der Ordnungs­verfügung vom 15. Juli 2025 nicht gehört werden.

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cc) Da der im Zeitpunkt der Abfassung der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 fest­stehende Eignungsmangel des Antragstellers auch bis zur Beschlussfassung des Gerichts nicht ausgeräumt ist - was unter anderem nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV nach einer Alkoholabhängigkeit eine Entwöhnungsbehandlung erfordert, die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist -, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Personen hier weiterhin ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und/oder Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer hin­genommen werden.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2025 - N02 B 425/25 -, juris Rn. 5, 7 und 9-13, und vom 4. Mai 2023 - N02 B 1271/22 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.

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dd) Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2025 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Zustellung, begegnet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung kann es nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins bleibt, um keinen Anschein des Innehabens einer gültigen Fahr­erlaubnis setzen zu können.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichts­kostengesetzes i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbar­keit 2025. Die Kammer legt aufgrund des einstweiligen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte des unter Beachtung der Rechtsprechung des OVG NRW in der Hauptsache für die Entziehung einer nicht vorwiegend qualifiziert beruflich genutzten Fahrerlaubnis maßgeblichen Auffangstreitwerts (5.000 Euro) zugrunde.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Post­fach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu begründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juris­tischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt werden, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.