Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag nach summarischer Interessenabwägung ab, weil die Entziehungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein einmaliger Kokainkonsum rechtfertigt nach Anlage 4 FeV Ziff. 9.1 die Entziehung, und berufliche Nachteile können nicht berücksichtigt werden; die sofortige Vollziehung bleibt angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO führt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederhergestellt wird.
Ein einmaliger Konsum von Kokain begründet nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr und rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne konkreten Fahrbezug.
Bei feststehender Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr besteht kein Ermessen zugunsten des Betroffenen; persönliche oder berufliche Nachteile können nicht zu Gunsten der Entscheidung berücksichtigt werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4603/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2014 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit den vom Antragsteller erhobenen Einwänden hat der Antragsgegner sich in der Ordnungsverfügung zutreffend auseinander gesetzt. Unzweifelhaft hat der Antragsteller in der Vergangenheit Kokain konsumiert. Bereits der einmalige Konsum dieser harten Droge rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass ein Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV -).
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Daher ist es weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Es bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Angesichts der besonders hochrangigen Rechtsgüter, die durch eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefährdet werden könnten, überwiegen die Interessen der Allgemeinheit am Schutz der Straßenverkehrsteilnehmer. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis seiner Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.