Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung. Das VG Gelsenkirchen hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach § 4 Abs. 7 StVG überwiegt und die Verfügung im summarischen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Verfahrensfehler wurden als unbeachtlich angesehen; Reduzierungstatbestände nach § 4 Abs. 5 StVG lagen nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG das private Interesse überwiegt und die Verfügung im summarischen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.
Erreicht eine Person 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen; die Behörde trifft damit eine gebundene Entscheidung und besitzt keinen Ermessensspielraum (§ 4 Abs. 3 S.1 Nr. 3 StVG).
Voraussetzungen für eine Milderung oder Reduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG liegen nicht vor, wenn die gesetzlich vorgesehenen Zwischenmaßnahmen (z. B. Verwarnung, Aufbauseminar) zuvor ergriffen worden sind.
Ein unterbliebener Anhörungsschritt kann unbeachtlich sein, wenn die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde und die Entscheidung der Behörde wegen Rechtsbindung materiell nicht zu Gunsten der betroffenen Person abgeändert werden kann (Heilung bzw. rechtliche Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers).
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5767/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. November 2010 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist zunächst anzumerken, dass der Antragsteller vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 beim Stand von (mindestens) 18 Punkten angehört worden ist. Zwar ist im Text dieses Schreibens - offensichtlich irrtümlich - von einem Delikt "wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" die Rede, allerdings ergibt sich aus der beiliegenden Aufstellung der Ordnungswidrigkeiten, dass es sich dabei tatsächlich um einen Verkehrssicherheitsverstoß bei Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens gehandelt hat. Danach ist auch seinem Prozessbevollmächtigten antragsgemäß Akteneinsicht gewährt und dessen Stellungnahme abgewartet worden. Sollte darüber hinaus hinsichtlich der nachfolgend bekanntgewordenen Verstöße, deren Punktebewertung letztlich die Entziehung erforderlich machten, erneut eine Anhörung angemessen gewesen sein, ist ein entsprechender Verfahrensfehler jedoch rechtlich unbeachtlich, weil die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW) und im Übrigen wegen der rechtsgebundenen Entscheidung § 46 VwVfG NRW einschlägig ist.
Darüber hinaus gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller war bei Erlass der Verfügung (mindestens) mit 19 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.
Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen den Antragsteller sind (wiederholt!) vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung zuletzt vom 7. November 2007 beim Stand von 12 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung zuletzt vom 17. September 2009 beim Stand von 15 Punkten) ergriffen worden.
Da der Antragsteller nach dem Seminarbesuch (23. Oktober bis 7. November 2009) (mindestens) mit zwei weiteren Verstößen vom 16. und 18. August 2010 aufgefallen ist, die zusammen mit 4 Punkten zu bewerten sind, entspricht die Entziehung mit 19 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.
Soweit der Antragsteller weiterhin vorträgt, hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 18. August 2010 (3 Punkte) Einspruch und wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung beantragt zu haben, ist dies zutreffend. Da dieser Antrag aber von der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen worden ist und dem Antrag bisher durch das angerufene Amtsgericht E. auch nicht entsprochen wurde, ist der zugehörige Bußgeldbescheid vom 7. September 2010 weiterhin verwertbar. Deshalb kommt auch für die Zeit bis zu einer Entscheidung des Amtsgerichts eine Aussetzung unabhängig von den erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Vortrags, ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 67 OWiG eine falsche Auskunft erteilt, nicht in Betracht.
Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder der Antragsgegnerin noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.