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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1548/08·22.01.2009

PKH-Ablehnung und Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Fahrerlaubnisentzug

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht / FahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das VG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) ab und wies den Antrag auf Vollstreckungsaufschub (§80 Abs.5 VwGO) zurück. Entscheidungserheblich waren verkehrsmedizinische Befunde einer unzureichend eingestellten diabetischen Stoffwechsellage, lückenhafte Dokumentation und die fehlende verkehrsmedizinische Qualifikation des Hausarztes; ein einjähriger Beobachtungszeitraum wurde als erforderlich angesehen.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgelehnt; Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig, öffentliches Vollziehungsinteresse überwiegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Bei Zweifeln an der Kraftfahreignung wegen Diabetes rechtfertigt eine unzureichend eingestellte Stoffwechsellage zusammen mit lückenhafter regelmäßiger Dokumentation der Blutzuckerwerte die Versagung der Fahrerlaubnis und kann einen einjährigen Kontrollzeitraum erforderlich machen.

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Atteste von Ärzten ohne die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV vorausgesetzte verkehrsmedizinische Qualifikation begründen für sich genommen keinen ausreichenden Nachweis der Kraftfahreignung.

Relevante Normen
§ FeV § 11 Abs 2 Nr 1, FeV § 11 Abs 1§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6473/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2008 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass die verkehrsmedizinische Untersuchung des Antragstellers dessen mangelnde Kraftfahreignung ergeben hat, weil die diabetische Stoffwechsellage des Antragstellers ungenügend eingestellt ist und einer Kontrolle über einen Zeitraum von einem Jahr bedarf. Dem kann der Antragsteller die Bescheinigung seines Hausarztes Dr. med. T. vom 4. Dezember 2008, der Mitglied einer diabetologischen Schwerpunktpraxis ist, nicht erfolgreich entgegenhalten. Zum einen verfügt dieser Arzt nicht über die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - vorausgesetzte Qualfikation als Verkehrsmediziner, zum anderen ist auch in diesem Attest noch von einer „nicht optimalen Einstellung" des Blutzuckers die Rede, was das Ergebnis des Verkehrsmediziners bestätigt. Letztlich greift dieser Arzt auch die vom Gutachter festgestellten Nachlässigkeiten bei der Protokollierung der Blutzuckerwerte nicht auf, die belegen, dass eine Dokumentation durch einen Diabetologen in den Jahren 2004 bis 2008 nur sporadisch stattgefunden hat. Die jetzt vorgelegten Auszüge aus dem Untersuchungsheft, die u.a. auch die vom Gutachter beanstandete fehlende Dokumentation der Werte IV. Quartal 2007 und III. Quartal 2008 ausweisen, entsprechen nicht den Unterlagen, die der Antragsteller bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung vorgelegt hat (s. Kopien BA Bl. 39 ff). Ein etwaiges Nachtragen der Befunde entkräftet den Vorwurf einer unzureichenden regelmäßigen Dokumentation nicht. Dass der Antragsteller nunmehr - nach Entziehung der Fahrerlaubnis - Einsicht in die Notwendigkeit einer aus-reichenden Selbstkontrolle zeigt und sich einem Betreuungsprogramm angeschlossen hat, entspricht den Empfehlungen des verkehrsmedizinischen Gutachtens und ist auch geeignet, eine Grundlage für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu schaffen. Allerdings reicht der seit der Begutachtung im November 2008 verstrichene Zeitraum nicht aus, um eine günstige Prognose zu treffen, zumal der Antragsteller in der Vergangenheit, namentlich im III. Quartal 2008 keine ausreichende Kontrolle seiner Blutwerte nachgewiesen hat und der Gutachter angesichts der Schwere der Erkrankung und der in der Vergangenheit aufgetretenen Unterzuckerungen einen Kontrollzeitraum von einem Jahr für erforderlich hält. Dem schließt sich die Kammer an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.