Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Gewerbeuntersagung (§35 GewO) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung seines Gewerbes untersagt. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet und lehnt ihn ab. In summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung; hohe Steuerrückstände, Haftbefehle und ein Insolvenzverfahren sprechen für Unzuverlässigkeit. Die sofortige Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung (§35 GewO) als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller, Streitwert 10.000 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wird aber versagt, wenn die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist und die angefochtene Maßnahme in summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel aufwirft.
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende wegen Unzuverlässigkeit geeignet erscheint, die Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen zu schützen.
Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann verhältnismäßig und erforderlich sein, wenn mildere Maßnahmen den Schutz der Allgemeinheit nicht gewährleisten.
Anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit – namentlich erhebliche Steuerrückstände, erlassene Haftbefehle und ein eröffnetes Insolvenzverfahren – begründet regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 6444/08 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes G. im stehenden Gewerbe und jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.
An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Die Rückstände beim Finanzamt C. -Mitte sind während des Verwaltungsverfahrens von April bis November 2008 von ca. 6.500 EUR auf über 17.000 EUR angestiegen. Außerdem ist gegen den Antragsteller zweimal Haftbefehl erlassen und ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist, auch wenn er nunmehr offenbar einmalig 4.000 EUR an das Finanzamt gezahlt hat. Denn die zweite zugesagte Rate ist wiederum nicht gezahlt worden.
Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer doch noch möglichen Sanierung des Betriebes und seiner Vermögensverhältnisse unmittelbar mit der Antragsgegnerin eine Duldungsvereinbarung zu erreichen zu versuchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).