Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenvorwürfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der seine Fahrerlaubnis entzogen und Zwangsgeld angedroht wurde. Das Verwaltungsgericht stellt die aufschiebende Wirkung wieder her bzw. ordnet sie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Maßgeblich fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für regelmäßigen Cannabiskonsum und an einem Verkehrsbezug.
Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung und Anordnung der aussetzenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners.
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV setzt voraus, dass die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Ungeeignetheit der Person vorliegen.
Die Weigerung, ein angefordertes Drogenscreening vorzulegen, rechtfertigt nicht schon pauschal die Schlussfolgerung der Nichteignung nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für regelmäßigen Drogenkonsum.
Gelegentlicher oder einmaliger Nachweis geringer Marihuana-Mengen und fehlender Verkehrsbezug begründen keinen Verdacht auf regelmäßigen Konsum im Sinne verwaltungsrechtlicher Eignungsprüfungen.
Wenn die Grundverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist, fehlt es auch an der Rechtsgrundlage für Maßnahmen wie die Aufforderung zur Aushändigung des Führerscheins und für Zwangsgeldandrohungen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6440/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2008 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6440/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2008 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV), weil der Antragsteller sich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Insbesondere durfte der Antragsgegner hier nicht gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV aus der Weigerung des Antragstellers, das mit Schreiben vom 29. September 2008 geforderte Drogenscreening vorzulegen, auf dessen Nichteignung schließen. Diese Anordnung ist nämlich voraussichtlich zu Unrecht erfolgt. Denn es fehlte an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers begründen könnten.
Für einen Marihuana-Eigenkonsum des Antragstellers ist nach Aktenlage festgestellt, dass er zum einen am 3. Mai 2006 in einem Bistro in S. ein Tütchen mit 0,5 g Marihuana dabei hatte. Zum anderen war er am 12. Februar 2008 als Fahrer eines PKW aus den Niederlanden kommend im Besitz eines Tütchens mit 0,4 g Marihuana. Diese beiden im Abstand von gut 21 Monaten festgestellten Fakten rechtfertigen das angeordnete Drogenscreening voraussichtlich nicht, denn ein Verdacht auf möglicherweise regelmäßigen Cannabiskonsum lässt sich daraus nicht ableiten. Die jeweils aufgefundenen Mengen ermöglichten nur einen einmaligen Konsum. Anhaltspunke für einen regelmäßigen Konsum ergeben sich daraus nicht und ein gelegentlicher Konsum ist für die Fahreignung - unabhängig von der Strafbarkeit des Besitzes - nicht relevant. Auch ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist vorliegend nicht feststellbar, da der Antragsteller als Fahrer des PKW am 12. Februar 2008 offenbar nicht unter dem Verdacht stand, unter Cannabiseinwirkung zu fahren; Marihuana-Geruch war nur auf der Beifahrerseite wahrzunehmen.
Davon ausgehend bestehen auch bei Anwendung des sog. Drogenerlasses (i. d. F. vom 18.12.2002 - Ziff. 6.1.2 Auffälligkeiten ohne Bezug zum Straßenverkehr") keine hinreichenden Verdachtsmomente für die Anordnung eines Drogenscreenings. Denn sonstige Verdachtsmomente i.S. Ziff. 6.1.1 dieses Erlasses sind ebenfalls nicht ersichtlich. So gehört der Antragsteller mit seinen 44 Jahren nicht zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, auch wenn er schon länger arbeitslos ist; jedenfalls hat die Kammer keine insoweit verwertbaren Erkenntnisse. Auch ein regelmäßiger Kontakt zur Szene" lässt sich nicht feststellen, da die Bekanntschaft oder Freundschaft mit einem langjährigen Haschkonsumenten dazu nicht gehört. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller sicherlich über den Sinn der Fahrt nach Eindhoven informiert war - er hat ja auch ausgesagt, dass er sein Tütchen zum Feiern mitgebracht habe -, kann zusätzliche Verdachtsmomente im Sinne des Erlasses nicht begründen. Möglicherweise kann sogar aus der Tatsache, dass er selbst nur" 0,4 g Marihuana dabei hatte, obwohl er sich wie sein Beifahrer auch mit größeren Mengen hätte eindecken können, geschlossen werden, dass für ihn persönlich kein höherer Bedarf bestanden hat. Andere verwertbare und einschlägige Anhaltspunkte kann die Kammer nicht erkennen. Deshalb dürfte nach Aktenlage davon auszugehen sein, dass mehr als gelegentlicher Marihuana-Konsum und ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht belegt sind und deshalb ein Verdacht auf regelmäßigen Konsum nicht begründbar ist.
Durfte aber ein Drogenscreening nicht angeordnet werden, kann nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden.
Wegen der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Grundverfügung finden weder die hiervon abhängende Anordnung, den Führerschein bei dem Antragsgegner abzuliefern, noch die Zwangsgeldandrohung ihre Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV bzw. §§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetz. Dabei ist im Hauptsacheverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung bei einer Fahrerlaubnis der Klasse B von 5.000,00 Euro und in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Hälfte dieses Betrages auszugehen.