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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1529/13·14.11.2013

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtGewerbeuntersagungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm wegen Unzuverlässigkeit die selbständige Gewerbeausübung untersagt. Zentrale Frage war, ob die sofortige Vollziehung aufgehoben werden kann. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da überwiegendes öffentliches Interesse und erhebliche Steuerschulden sowie fehlende Sanierungsbemühungen Unzuverlässigkeit gemäß §35 GewO begründen. Auch die Androhung von Zwangsmitteln (Versiegelung) sei verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die sofortige Vollziehung einer Gewerbeuntersagung kann anordnungsrechtlich aufrechterhalten werden, wenn das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr das private Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

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Unzuverlässigkeit i.S.v. §35 Abs.1 GewO liegt unter anderem vor, wenn ein Gewerbetreibender dauerhaft seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten und Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

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Zur Verhältnismäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gehört, dass keine erkennbare Sanierungs- oder Abhilfeoption besteht und die Maßnahme notwendig ist, um weitere Schadenszufügungen zu verhindern.

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Die Ursachen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit sind gewerberechtlich unbeachtlich; bei anhaltender wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit ist die Aufgabe des Gewerbebetriebs zu erwarten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5229/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8.Oktober 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des ausgeübten Gewerbes und jeder anderen selbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bereits daraus, dass er seinen steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Der Antragsteller hat bereits im Juni 2013 gegenüber dem Antragsgegner vorgetragen, kurzfristig eine Lösung mit den öffentlich-rechtlichen Gläubigern herbeizuführen. Geschehen ist jedoch offenbar nichts. Denn die Steuerschulden sind weiterhin erheblich angestiegen. Während sie bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens 19.000,- € betrugen, waren sie im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung ‑ auf diesen Zeitpunkt kommt es nach der Rechtsprechung an ‑ schon auf 60.000,- € angestiegen. Derzeit betragen sie nach der vom Antragsgegner beim Finanzamt eingeholten Auskunft über 70.000,- €. Entgegen den Angaben in der Klage- und Antragsschrift hat der Antragsteller auch weiterhin keine Steuererklärungen abgegeben. Auch sein Zahlungsverhalten hat sich in keiner Weise geändert. Seine Behauptung in der Klage- und Antragsschrift, die Rückstände würden in Raten abgetragen, ist offenbar nicht zutreffend. Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bereits seit längerer Zeit wirtschaftlich leistungsunfähig ist.

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Dabei ist gewerberechtlich belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Zwangsmittelandrohung (Versiegelung) nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).