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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 15/13·23.01.2013

PKH-Ablehnung und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung beim Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und die Aussetzung der Vollziehung gegen Ordnungsverfügungen, mit denen ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Die Kammer lehnt die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab; die Aussetzung der Vollziehung wird insoweit als unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Fest steht forensisch Kokain- und Cannabiskonsum, was unabhängig vom Fahrereinsatz die Kraftfahreignung ausschließt.

Ausgang: Antrag auf PKH und Aussetzung der Vollziehung beim Fahrerlaubnisentzug abgewiesen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten und Aussetzung unzulässig bzw. unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Gebührensatzung ist unzulässig, soweit zuvor nicht die Aussetzung der Vollziehung bei der Verwaltungsbehörde nach §80 Abs. 6 VwGO beantragt wurde.

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Im vorläufigen Rechtsschutz führt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Der einmalige Konsum sog. harter Drogen (z. B. Kokain) schließt nach den Vorschriften der FeV und den Begutachtungsleitlinien die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter Wirkung gefahren wurde.

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Fahren unter Cannabiseinfluss schließt ebenfalls die Kraftfahreignung aus; berufliche oder persönliche Härten sind bei gebundenen Entscheidungen der Fahrerlaubnisentziehung nicht zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.528,50 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3

Der Streitwert wird auf 2.528,50 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 70/13 gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 30. November 2012 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,

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ist, soweit er sich auch gegen die Gebührenfestsetzung vom 30. November 2012 richtet, unzulässig, da der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides zuvor hätte bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Im Übrigen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:

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Es ist forensisch gesichert, dass der Antragsteller Kokain (sog. harte Drogen) und Cannabis konsumiert hat. Er ist am 20. Mai 2012 gegen 3 Uhr und erneut gegen 5 Uhr in Verkehrskontrollen geraten, die zu zwei Blutentnahmen (2.50 h und 5.20 h) geführt haben. In beiden Fällen sind im Blut des Antragsstellers sowohl Kokain als auch Cannabinoide (35 ng/l THC) festgestellt worden. Damit steht fest, dass der Antragsteller diese Drogen eingenommen hat. Seine pauschale Behauptung, das Gutachten sei falsch, er habe kein Kokain konsumiert, ist angesichts dieser zwei Befunde widerlegt, verhält sich im Übrigen auch zum Cannabiskonsum nicht, der ebenfalls festgestellt wurde.

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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 - 2 B 1570/11 -.

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Unabhängig davon schließt auch das Fahren unter Cannabiseinfluss die Kraftfahreignung aus.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Beschlüsse vom 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Wie die Weiterfahrt des Antragstellers trotz vorherigen Verbots durch die Autobahnpolizei zeigt, hat er jedenfalls die zweite Fahrt ganz bewusst angetreten.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, berufliche oder persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.