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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1501/17·17.05.2017

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiseinfluss abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Ein THC-Wert von 2,8 ng/ml überstieg den Grenzwert von 1 ng/ml und spricht für zeitnahen Konsum. Bei festgestellter Ungeeignetheit besteht kein Ermessen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz mangels Erfolgsaussichten verweigert.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren keine Trennung festgestellt werden kann.

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Ein im Blut/Serum nachgewiesener THC-Wert von 1,0 ng/ml (Grenzwert) rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums und damit relevanten Cannabiseinflusses.

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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss begründet regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; eine gesonderte Feststellung konkreter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ist nicht erforderlich.

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Ist die Ungeeignetheit festgestellt, verbleibt der Verwaltungsbehörde kein Ermessen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV§ 24a Abs. 2 StVG§ Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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1.  Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5800/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. April 2017 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

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Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.

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Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am Mittwoch, dem 1. Februar 2017 gegen 10:05 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L.     vom 15. Februar 2017 festgestellte THC-Wert von 2,8 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 ‑, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.

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Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 - 7 L 217/17 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris, Rn. 143 - in Abgrenzung zu BayVGH, Beschluss vom 14. September 2016 - 11 CS 16.1467 - juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑, juris, vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris, und vom 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision zugelassen).

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Einer Feststellung, dass der Antragsteller bei der Fahrt unter Cannabiseinfluss konkret in seiner Kraftfahreignung beeinträchtigt war, bedarf es nicht.

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Der Antragsteller ist auch gelegentlicher Cannabis-Konsument. Er hat in der Klage- und Antragsschrift nämlich vorgetragen, in der Vergangenheit sporadisch Cannabis konsumiert zu haben.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

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Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.