Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums. Das VG lehnte den Eilantrag ab, weil die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfällt und die Ordnungsverfügung im summarischen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein THC-Wert von 4,0 ng/ml (Grenzwert 1 ng/ml, § 24a StVG) rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Polizeiliche Feststellungen in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige sind verwertbar; bei festgestellter Ungeeignetheit ist die sofortige Vollziehung gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach einer Interessenabwägung zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung im summarischen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erscheint.
Überschreitet der im Blut gemessene THC-Wert den Grenzwert von 1 ng/ml nach § 24a Abs. 2 StVG, rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und damit eine vermutete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Angaben in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei sind für die Fahrerlaubnisbehörde verwertbar; es ist nicht erforderlich, dass die Polizei die gesamte Fahrt durchgehend beobachtet hat, sofern aus dem Ablauf hervorgeht, dass der Betroffene das Fahrzeug geführt hat.
Bei nachgewiesenem gelegentlichem Cannabiskonsum und der Feststellung, dass der Betroffene Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist die Fahrerlaubnis als ungeeignet anzusehen; bei feststehender Ungeeignetheit besteht kein Ermessenspielraum gegen die Entziehung und die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5377/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. November 2012 wiederherzustellen,
hat in der Sache keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:
Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 28. Juli 2012 gegen 19:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 14. September 2012 festgestellte THC-Wert von 4,0 ng/ml übersteigt den zu § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Der Antragsteller meint demgegenüber, aus der Verwaltungsakte ergebe sich nicht, dass er ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe, da der Akte zufolge die eigentliche BTM-Fahrt durch POK Q. beobachtet worden sei, dessen Äußerungen oder Stellungnahmen jedoch nicht Gegenstand der Verwaltungsvorgänge seien. Die Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige allein sei keine Grundlage für die Annahme einer Fahrt unter Cannabiseinfluss.
Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht darauf an, welche Person im Einzelnen die eigentliche Fahrt des Antragstellers beobachtet hat. Die Fahrt unter Cannabiseinfluss ergibt sich eindeutig aus dem in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige dokumentierten Ablauf: Der Antragsteller wurde angehalten, während er ein Kraftfahrzeug führte und anschließend wurde in seinem Blut ein THC-Wert festgestellt, der die Annahme eines zeitnahen Konsums rechtfertigt. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch durchgehend während der Fahrt an sich beobachtet wurde. Anders wäre dies möglicherweise zu beurteilen, wenn der Antragsteller vorgetragen hätte, dass nicht er selbst, sondern ein Dritter das Fahrzeug geführt habe. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Antragsgegner durfte die in der Ordnungswidrigkeitenanzeige der Polizei S. enthaltenen Angaben auch berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs. 12 StVG ist die Polizei verpflichtet, Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, um diese mit allen relevanten Informationen zu versorgen, die ein Anlass für fahrerlaubnisrelevante Maßnahmen sein können,
vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 25.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Zudem hat der Antragsteller auch mindestens zweimal und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - Cannabis konsumiert. Dies ergibt sich zunächst aus der polizeilich protokollierte Angabe des Antragstellers, er habe "vor ein paar Tagen was genommen". An dieser Angabe muss sich der Antragsteller auch festhalten lassen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Aussage unrichtig protokolliert sein könnte.
Desweiteren weist die am Tattag gemessene THC-Konzentration der um 20:01 Uhr entnommenen Blutprobe darauf hin, dass der letzte - und damit neben dem vom Antragsteller angegebenen wenigstens ein zweiter - Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte, da die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben wird und sich diese Zeitspanne nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum erhöhen kann.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 2 StVG Rn. 17 f.
Da Antragsteller mindestens zweimal und damit im Rechtssinne gelegentlich Cannabis konsumiert hat und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist er als ungeeignet anzusehen. Auf den in der angegriffenen Ordnungsverfügung herangezogenen Konsum im Jahr 2005 kommt es daher nicht an.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.