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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 150/10·30.03.2010

Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG hält den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet: Die Entziehung wegen 18 Punkten nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG erscheint bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig; Reduzierungstatbestände liegen nicht vor. Antrag abgelehnt; Kosten zu Lasten des Antragstellers; Streitwert 5.000 EUR.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers, Streitwert 5.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

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Erreicht eine Person 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen; ein Ermessen besteht nicht.

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Reduzierungstatbestände nach § 4 Abs. 5 StVG kommen nicht in Betracht, wenn zuvor die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen und bestandskräftig geworden sind.

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Verfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Bei gebundenen Entziehungsverfügungen der Fahrerlaubnis sind berufliche Nachteile des Betroffenen bei der Entscheidung nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 5 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 696/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2010 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.

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Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen den Antragsteller sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 7. September 2006 beim Stand von 10 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 23. Mai 2007 beim Stand von 14 Punkten) ergriffen worden.

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Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er sei lediglich im Rahmen der mehrere Jahre zurückliegenden Verwarnung vom 7. September 2006 darauf hingewiesen worden, dass die Fahrerlaubnis bei Erreichen eines Standes von 18 Punkten zu entziehen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in der Aufbauseminaraufforderung vom 23. Mai 2007 war dieser Hinweis gemäß der Vorgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV ausdrücklich enthalten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dieses Schreiben nicht erhalten hat. Zunächst belegt die im Verwaltungsvorgang (Beiakte Heft 1, Bl. 20) befindliche Postzustellungsurkunde die ordnungsgemäße Zustellung des Aufforderungsschreibens. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Seminaraufforderung akzeptiert und deshalb ein entsprechendes Seminar besucht hat, ohne auf ein Fehlen der Seminaraufforderung hinzuweisen. Letztlich ist aber entscheidend, dass die Seminaraufforderung bestandskräftig geworden ist und deshalb rechtlich bindend die vor einer Entziehung erforderlichen Maßnahmen feststehen. Da der Antragsteller nach dem Seminarbesuch (August 2007) am 8. Oktober 2007 (2 Punkte), am 14. Januar 2008 (1 Punkt) und am 26. August 2009 (1 Punkt) noch weitere Verkehrsverstöße begangen hat, entspricht die Entziehung mit nunmehr 18 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Angesichts der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.