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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1498/10·16.12.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis. Das Gericht prüfte summarisch und hielt die Verfügung mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig; ein THC-Wert von 2,2 ng/ml spreche für zeitnahen Konsum und beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit. Die sofortige Vollziehung wurde deshalb angeordnet; ein MPU-Nachweis bleibt im Wiedererteilungsverfahren möglich.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung der Fahrerlaubnis abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung nur wiederherzustellen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; überwiegt das öffentliche Interesse und erscheint die Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag abzulehnen.

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Das Erreichen des von der Grenzwertkommission festgesetzten THC-Grenzwertes (1 ng/ml) im Blut rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit; das Überschreiten dieses Wertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und ausreichend.

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Bei feststehender Ungeeignetheit zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr (etwa weil der Betroffene Konsum und Fahren nicht trennen kann) steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu; sie kann die Entziehung der Fahrerlaubnis und deren sofortige Vollziehung anordnen, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit überwiegend geschützt wird.

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Nachträgliche negative Blutkontrollen oder ärztliche Bescheinigungen sind ungeeignet, die Annahme relevanten vorausgegangenen Cannabiskonsums oder die Fähigkeit, künftig Fahren und Konsum zu trennen, substantiiert zu widerlegen; der Nachweis der Drogenfreiheit ist im Wiedererteilungsverfahren insbesondere durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz

Tenor

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5506/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2010 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 18. Mai 2010 gegen 16:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechts- und Verkehrsmedizin der Universität I. vom 28. Mai 2010 festgestellte THC-Wert von 2,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Soweit mit der Antrags- und Klageschrift vorgetragen wird, der Antragsteller habe nach langen Jahren erstmals wieder und nur im Zeitraum vom 16. bis 18. Mai morgens ca. 1 Uhr wiederholt Cannabis konsumiert, kann ihn dies nicht entlasten, da damit jedenfalls ein im Rechtssinne gelegentlicher Konsum bestätigt wird. Auch erscheint es wenig plausibel, dass der Antragsteller, der im Übrigen nach Polizeiangaben einschlägig bekannt und bei früherer Gelegenheit bereits erkennungsdienstlich behandelt worden war, nach dem beschriebenen mehrfachen Konsum angenommen haben könnte, nicht mehr unter Cannabiseinfluss zu stehen, als er am 18. Mai 2010 nachmittags sich ans Steuer gesetzt hat.

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Wie bekannt wird die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

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Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Auch die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über Blutkontrollen auf Cannabisprodukte aus September und Oktober 2010 ändern an dem Ergebnis nichts. Sie sind zum Nachweis, dass der Antragsteller künftig Fahren und Cannabiskonsum trennen kann, ungeeignet. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die von ihm vorgeschlagenen "milderen" Maßnahmen sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris.