Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis wurde abgelehnt. Das Gericht führte aus, dass im summarischen Verfahren die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit ausfällt. Maßgeblich war das vorgelegte medizinisch‑psychologische Gutachten, das Zweifel an der Kraftfahreignung bestätigte. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 2.500 €.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; die Wiederherstellung erfolgt nur, wenn das Interesse des Antragstellers das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Maßnahme überwiegt.
Bei Maßnahmen zum Schutz der Verkehrssicherheit kann das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer fahrerlaubnisbeschränkenden Anordnung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verhindern, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mit großer Wahrscheinlichkeit besteht.
Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 FeV ist bei mehrmaligen Trunkenheitsfahrten mit relevanten Alkoholwerten zwingend; der zeitliche Abstand zwischen den Taten ist für die Anordnung nicht entscheidend.
Bei der Begutachtung der Fahreignung sind widersprüchliche oder nicht aufklärbare Angaben des Betroffenen gegenüber objektiven Befunden nicht verwertbar und können die negative Prognose zur fehlenden Eignung stützen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5129/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013 wiederherzustellen,
hat in der Sache keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt; denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller in der Vergangenheit zweimal, und zwar am °°. P. °°°° und am °°. T. °°°°, mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,28 mg/l und 0,44 mg/l ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Auf den zeitlichen Abstand zwischen den Zuwiderhandlungen stellt die Fahrerlaubnisverordnung nicht ab, so dass die Verwertbarkeit grundsätzlich während der Dauer der Tilgungsfristen (vgl. §§ 28, 29 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑) gegeben ist.
Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle des U. O. vom 23. August 2013 räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus, sondern bestätigen diese. Die darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine eindeutige diagnostische Einordnung der früheren Trinkgewohnheiten ermöglichen. Die teilweise wörtliche Wiedergabe der insoweit relevanten Ausführungen zeigt, dass die Angaben des Antragstellers von deutlichen Widersprüchen geprägt waren und dass die eingeräumten Trinkmengen nicht zu den nachgewiesenen Alkoholwerten und der Wiederholung der Auffälligkeiten passten. Ohne realistische und nachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten, die die der Begutachtung zugrunde liegenden Auffälligkeiten verursacht haben, ist die für die Kraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu keinen weiteren Trunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen. Das Gutachten entspricht in den Schlussfolgerungen den sog. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik -, (dort S. 53 ff), hrsg. von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V., 2. Aufl. 2009, die bundesweit verbindlich anzuwenden sind. Danach ist etwa von der Nichtverwertbarkeit der Aussagen auszugehen, soweit Widersprüche zwischen den Angaben des Betroffenen und objektiven Daten bestehen und diese auch nach Konfrontation damit nicht auflösbar sind (a.a.O., S. 71). Das war hier z.B. hinsichtlich der gemessenen Atemalkoholkonzentration und den angegebenen Trinkmengen der Fall.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und wirtschaftliche Gründe für die Beibehaltung der Fahrerlaubnis sind angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ausschlaggebend. Es bleibt dem Antragsteller ‑ möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens - unbenommen, durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.