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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1487/06·02.04.2007

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm die selbständige Ausübung bestimmter Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Das Verwaltungsgericht erklärte den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Die sofortige Vollziehung sei wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Aufgrund erheblicher Rückstände bei Sozial- und Finanzbehörden und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit bestehe Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 GewO; ein vorgelegtes Sanierungskonzept reiche nicht aus.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Wirksamkeit das private Interesse am Aufschub überwiegt.

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Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 1 GewO ist zulässig, wenn objektive Umstände ernstliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen.

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Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und erhebliche, fortbestehende Rückstände gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern können Unzuverlässigkeit begründen, soweit sie die Gefahr weiterer Schadenszufügungen erkennen lassen.

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Ein vorgelegtes Sanierungskonzept rechtfertigt die Aufhebung der sofortigen Vollziehung nicht, wenn konkrete Nachweise über die Erfüllung der zugesagten Tilgungen und Zahlungen fehlen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. September 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Elektrotechniker, Informationstechniker und Elektromaschinenbauer" und jede andere selbständige und leitende unselbständige gewerbliche Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und der Zwangsmittelandrohung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Sanierungskonzept offensichtlich nicht gegriffen hat. So bestehen trotz Tilgung einiger kleinerer Beträge bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern nach wie vor Rückstände von jeweils deutlich mehr als 10.000,00 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung und dem Finanzamt C. -Süd. Dort hat er weder den versprochenen Tilgungsplan vorgelegt, noch die angekündigte Zahlung von 5.000,00 Euro geleistet. Es ist deshalb nach wie vor davon auszugehen, dass der Antragsteller, wie sich auch aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 30. Oktober 2006 (Amtsgericht C. - °°°°°°°°°°° -) ergibt, wirtschaftlich leistungsunfähig ist.

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Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 82, 294.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).