Einstweilige Anordnung auf Verlängerung der Berufsausübungserlaubnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, mit der die Behörde verpflichtet werden sollte, ihr bis zur Entscheidung über Anträge auf Approbation bzw. Verlängerung der Berufsausübungserlaubnis das ärztliche Arbeiten zu gestatten. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Die bloße Absicht, wieder zu arbeiten, und familiäre Umstände genügen nicht für nicht hinnehmbare Nachteile. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 20.000 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verlängerung der Berufsausübungserlaubnis mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO muss die Antragstellerin den Anordnungsgrund glaubhaft machen; maßgeblich sind die Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
Bloße Wiederaufnahmewünsche der beruflichen Tätigkeit und familiäre Erwägungen begründen für sich genommen keinen Anordnungsgrund, wenn daraus keine bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht hinnehmbaren Nachteile folgen.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
In vorläufigen Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf ärztlicher Berufserlaubnisse kann der Streitwert typischerweise auf 20.000 Euro festgesetzt werden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der wörtlich gestellte Antrag, "die Beklagte als Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Klägerin als Antragstellerin vorläufig bis zum Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheides über den von der Antragstellerin gestellten Antrag vom 26.04.2009 auf Erteilung der Approbation als Ärztin bzw. über den Antrag von Mitte Juni 2009 (Eingang bei der Beklagten 17.06.2009) auf Verlängerung der ihr für die Ausübung des Berufs als Ärztin erteilten Berufsberufsausübungserlaubnis zu gestatten", ist jedenfalls unbegründet und wird deshalb abgelehnt. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Sie hat keine Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht hinnehmbare Nachteile drohen. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus ihrem Vorbringen, sie wolle endlich wieder in ihrem erlernten Beruf als Ärztin, den sie in Deutschland über einen längeren Zeitraum legal ausgeübt habe, arbeiten, zumal demnächst auch das zweite Kind die Grundschule verlassen und eine weiterführende Schule besuchen werde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 20.000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der Praxis des Gerichts und des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in vorläufigen Verfahren wegen der Erteilung oder des Widerrufs ärztlicher Berufserlaubnisse.
Rubrum
Der wörtlich gestellte Antrag, "die Beklagte als Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Klägerin als Antragstellerin vorläufig bis zum Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheides über den von der Antragstellerin gestellten Antrag vom 26.04.2009 auf Erteilung der Approbation als Ärztin bzw. über den Antrag von Mitte Juni 2009 (Eingang bei der Beklagten 17.06.2009) auf Verlängerung der ihr für die Ausübung des Berufs als Ärztin erteilten Berufsberufsausübungserlaubnis zu gestatten", ist jedenfalls unbegründet und wird deshalb abgelehnt. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Sie hat keine Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht hinnehmbare Nachteile drohen. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus ihrem Vorbringen, sie wolle endlich wieder in ihrem erlernten Beruf als Ärztin, den sie in Deutschland über einen längeren Zeitraum legal ausgeübt habe, arbeiten, zumal demnächst auch das zweite Kind die Grundschule verlassen und eine weiterführende Schule besuchen werde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - auf 20.000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der Praxis des Gerichts und des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in vorläufigen Verfahren wegen der Erteilung oder des Widerrufs ärztlicher Berufserlaubnisse.