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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1485/13·04.11.2013

Antrag auf aufschiebende Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnis)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung. Das VG hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach §2a Abs.6 StVG überwiegt, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint. Mehrfache Verkehrsverstöße und die zwingende Entziehung nach §2a Abs.2 Nr.3 StVG schließen die Berücksichtigung persönlicher Härten aus.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach §80 Abs.5 VwGO ist durch Interessenabwägung zu entscheiden; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach §2a Abs.6 StVG kann das private Interesse an Vollstreckungsaufschub überwiegen.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §2a Abs.2 Satz1 Nr.3 StVG ist bei den dort genannten Tatbeständen zwingend; der Behörde bleibt kein Ermessen zur Abwägung persönlicher Interessen.

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Persönliche und berufliche Härten des Betroffenen sind nicht zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn die einschlägige Norm die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend anordnet.

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Im vorläufigen Rechtsschutz genügt bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung; das Gericht kann sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorentscheidung gemäß §117 Abs.5 VwGO stützen.

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Wird der Antrag abgewiesen, sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller nach §154 Abs.1 VwGO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ StVG § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3§ 80 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 6 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5108/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2013 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Die mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften stehen fest und werden vom Antragsteller nicht angezweifelt. Die Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingend; die Vorschrift räumt der Behörde kein Ermessen ein. Es ist daher weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, auch wenn sie eventuell bis zum Verlust des Arbeitsplatzes reichen, zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.