Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das Gericht verneint die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil sich bei summarischer Prüfung die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Entziehung ergibt. Der Antragsteller ist alkoholabhängig und fuhr 2016 mit 0,46 mg/l, sodass die gegenwärtige Ungeeignetheit feststeht und keine Ermessensausübung zugunsten des Antragstellers möglich ist.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Alkoholabhängigkeit begründet nur dann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn eine völlig abstinente Lebensführung vorliegt (Anlage 4 FeV).
Das spätere Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss kann bei summarischer Prüfung die gegenwärtige Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers begründen; ein neues medizinisch‑psychologisches Gutachten ist dann nicht erforderlich.
Ist die Ungeeignetheit des Betroffenen feststehend, steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu.
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz trägt die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Fahreignung gestützten Ordnungsverfügung regelmäßig die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung; insoweit überwiegt das Schutzinteresse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3934/16 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Mai 2016 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen lediglich Folgendes auszuführen:
Der Antragsteller ist alkoholabhängig. Dies ergibt sich u.a. aus der ärztlichen Bescheinigung der Hellweg-Klinik P. und den medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV O. vom 17. Mai 2010 und 28. Juni 2011. Er ist daher nach Ziffern 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur FeV nur bei einer völlig abstinenten Lebensführung geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dies entspricht zudem der eigenen Einschätzung des Antragstellers, wie sie in dem Gutachten des TÜV O. vom 28. Juni 2011 zum Ausdruck kommt. Nach einer ausreichenden Zeit der Abstinenz und einer angemessenen Krankeneinsicht kam das Gutachten im Jahr 2011 daher zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Diese Prognose hat sich nicht bestätigt. Denn am 22. Februar 2016 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,46 mg/l. Damit steht die derzeitige Ungeeignetheit des Antragstellers unabhängig davon, ob es sich bei dem festgestellten Alkoholkonsum um eine „absoluten Ausnahmefall“ gehandelt hat, fest. Der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedarf es daher nicht.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.
Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG - Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.