Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem Fahrereignis unter Cannabiseinfluss. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein THC-Wert von 9,6 ng/ml und die Umstände sprechen für zeitnahen Konsum und gelegentliche Einnahme; bei festgestellter Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Ein THC-Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Schwellenwerts (1 ng/g bzw. ml) lässt mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen zeitnahen Cannabiskonsum mit beeinträchtigender Wirkung schließen.
Der Nachweis eines THC-Werts deutlich über dem Grenzwert rechtfertigt bei fehlender konkreter und glaubhafter Darlegung eines erstmaligen Konsums die Annahme zumindest gelegentlichen Konsums.
Erweist sich ein Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, steht der Ordnungsbehörde kein Ermessen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu.
Die sofortige Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn bei summarischer Prüfung eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht und die Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Tenor
1 Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der zunächst gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5090/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Oktober 2013 wiederherzustellen,
hat in der Sache keinen Erfolg, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt; denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall zunächst, dass der Antragsteller am 26. August 2013 gegen 00:10 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 16. September 2013 festgestellte THC-Wert von 9,6 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Antragsteller nicht nur einmalig am Vorfallstag, sondern bereits zuvor schon und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Hierfür spricht bereits seine Einlassung gegenüber den Polizeibeamten „letztmalig“ am Abend zuvor Marihuana konsumiert zu haben. Auch die Angabe, er habe 3 Joints geraucht, legt nahe, dass es sich nicht um einen erstmaligen Konsum handelte. Denn ein Konsument, der mit der Wirkung der Droge nicht vertraut ist, dürfte beim ersten Kontakt mit Marihuana kaum gleich eine derart große Menge zu sich nehmen. Zudem erfolgte der Konsum nach den im ärztlichen Bericht wiedergegebenen Angaben des Klägers am Vorabend bis ca. 23 Uhr, also kurze Zeit vor Fahrtantritt, zusammen mit einer nicht unerheblichen Menge Alkohol (6 Flaschen Bier). Es spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Erstkonsument, der im Umgang mit Marihuana unerfahren ist, sich nur etwa eine Stunde nach dem Konsum der Droge in Kombination mit Alkohol dem hohem Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss aussetzt. In diesen Fällen ist es vielmehr grundsätzlich gerechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Drogenaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vortrag zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013 – 16 B 878/13 –, juris, vom 25. Juli 2011 – 16 B 784/11 –, vom 30. März 2011 – 16 B 238/11 –, und vom 29. Juli 2009 ‑ 16 B 895/09 –, juris.
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Er hat bislang keinerlei Angaben zu den konkreten Umständen wie zum Beispiel Zeit, Ort und Anlass seines erstmaligen Cannabiskonsums gemacht.
Demnach ist (auch) vorliegend von (mindestens) gelegentlichem Cannabis-Konsum auszugehen. Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.