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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1477/08·01.02.2009

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrschulüberprüfung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die angekündigte Überprüfung seiner Fahrschule. Das Gericht wies den Antrag als unzulässig zurück, da die Ankündigung eine vorbereitende Maßnahme und kein Verwaltungsakt ist und daher nicht vorläufig angreifbar. Schriftliche Rechtsausführungen der Behörde sind nicht mit verwaltungsgerichtlichen Rechtsmitteln angreifbar; aufgehobene Zwangsgeldandrohungen machen Beschwerden gegenstandslos. Bußgeldsachen sind vor dem zuständigen Amtsgericht zu verfolgen.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Überprüfung der Fahrschule als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Ankündigung einer beabsichtigten Verwaltungsprüfung stellt keinen Verwaltungsakt dar und ist als vorbereitende Maßnahme grundsätzlich nicht Gegenstand einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.

2

Vorbereitende Maßnahmen der Verwaltung sind regelmäßig nicht mit Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angreifbar, soweit sie keine selbständige Grundverfügung darstellen.

3

Schreiben, in denen die Behörde ihre Rechtsansicht darlegt oder auf Einwendungen von Betroffenen antwortet, sind grundsätzlich nicht mit verwaltungsgerichtlichen Rechtsmitteln angreifbar.

4

Wurde eine Zwangsgeldandrohung aufgehoben, sind gegen diese eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos.

5

Bußgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten sind nicht vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen; für deren Überprüfung ist der Rechtsbehelf des Einspruchs und die Entscheidung durch das zuständige Amtsgericht vorgesehen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes

Tenor

Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die Überprüfung seiner Fahrschule wendet, wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen. Obwohl das Gericht den Antragsteller im zugehörigen Klageverfahren 7 K 5408/08 wiederholt darauf hingewiesen hat, dass kein Raum für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes bestehe, hat er den vorliegenden Antrag gestellt. Mit diesem Antrag und der zugrunde liegenden Klage erhebt er wahllos Angriffe gegen Ankündigungen, Anhörungen, Schreiben und Bußgeldbescheide des Antragsgegners, soweit sie im Zusammenhang mit der beabsichtigten Überprüfung seiner Fahrschule stehen. Die Angriffe hält er aufrecht, obwohl inzwischen auch nach seinen eigenen Vorstellungen die Überprüfung nicht mehr verfrüht wäre. Im Einzelnen gilt bezüglich der vom Antragsteller in das Verfahren eingeführten Schriftstücke des Antragsgegners Folgendes: Die Ankündigung einer beabsichtigten Fahrschulüberprüfung ist kein Verwaltungsakt und als vorbereitende Maßnahme auch sonst vorläufigem Rechtsschutz nicht zugänglich. Das gilt auch für die Anhörung wegen des inzwischen erfolgten Widerrufs der Fahrschulerlaubnis (vgl. die dagegen erhobene Klage 7 K 50/09). Schreiben, in denen die Behörde ihre Rechtsansicht darlegt oder auf Einwände Betroffener antwortet, sind ohnehin nicht mit Rechtsmitteln angreifbar. Die sich auf keine Grundverfügung beziehende Zwangsgeldandrohung vom 17. Oktober 2008 hat der Antragsgegner aufgehoben, so dass dagegen eingelegte Rechtsmittel gegenstandslos geworden sind. Bußgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten sind nicht vor den Verwaltungsgerichten angreifbar; über dagegen eingelegte Einsprüche entscheidet vielmehr, wie dem Antragsteller auch bekannt ist, das zuständige Amtsgericht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 EUR festgesetzt.