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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1474/10·21.12.2010

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiseinflusses. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Bei summarischer Prüfung erschien die Ordnungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig: gemessene THC‑ und THC‑COOH‑Werte sowie glaubwürdigkeitsrechtliche Zweifel rechtfertigen die Entziehung und die sofortige Vollziehung.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO führt die Interessenabwägung dazu, dass die aufschiebende Wirkung nur dann wiederhergestellt wird, wenn die angegriffene Maßnahme nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Ein im Blut gemessener THC‑Wert oberhalb des durch die Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwerts (1 ng/ml) rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums und damit einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Erhöhte THC‑COOH‑Konzentrationen (z.B. um 40 ng/ml in zeitnah entnommenen Proben) sind ein Indiz für wiederholten oder regelmäßigen Cannabiskonsum und stützen die Annahme mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im Ermessen der Behörde; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn überwiegende Schutzinteressen Dritter bestehen.

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Die Einholung eines Gutachtens vor Entziehung ist entbehrlich, wenn die summarische Prüfung ausreichende Anhaltspunkte für Ungeeignetheit ergibt; die Wiedererlangung erfolgt gegebenenfalls durch eine verpflichtende MPU nach § 14 Abs. 2 FeV.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5430/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. November 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die vorliegende Fahrerlaubnisentziehung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat am 17. März 2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 18. April 2010 festgestellte THC-Wert von 5,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht von einer regelmäßigen Cannabiseinnahme des Antragstellers ausgegangen ist.

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Vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen ein regelmäßiger Cannabiskonsum angenommen werden kann: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 16 B 428/10 -.

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Jedenfalls lässt sich aus dem Umgang des Antragstellers mit Cannabis ein gelegentlicher Konsum herleiten. Einen solchen hat der Antragsteller selbst eingeräumt. Insofern hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seiner Antragsschrift ausgeführt, der Antragstesteller konsumiere "äußerst selten Haschisch". Dies ist ausreichend, für die Annahme eines gelegentlichen Konsums.

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Auch weist die gemessene THC-Konzentration von 5,2 ng/ml deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nicht länger zurückliegen dürfte. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

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Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Insofern ist der Vortrag des Antragstellers zu seinem Cannabiskonsum im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. März 2010 nicht glaubhaft. Das gilt zunächst für seine Angaben gegenüber der Polizei. Ihr gegenüber hat er ausweislich der Strafanzeige vom 17. März 2010 angegeben, keine Drogen zu sich genommen zu haben. Er habe zwar schon mal "Gras geraucht", das sei aber schon lange her. Auch die nunmehr im gerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung, sein letzter Cannabiskonsum sei 10 bis 20 Stunden vor Fahrtantritt erfolgt, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die im Gutachten festgestellten Werte durch die vom Antragsteller eingenommenen Erkältungsmedikamente beeinflusst bzw. verfälscht worden sind, bestehen nicht.

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Ferner legt die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 45,8 ng/ml im Gutachten die Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

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Vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

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Mit Blick auf seine danach feststehende Ungeeignetheit - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen.

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Die Einholung eines Gutachtens vor der Entziehung war somit - ebenso wie das Versehen der Fahrerlaubnis mit Auflagen anstelle der Entziehung - nicht angezeigt. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.