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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1462/14·02.11.2014

PKH und vorläufiger Rechtsschutz bei Fahrerlaubnisentzug wegen Kokainkonsums abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung wegen angeblichen Kokainkonsums. Das VG lehnte PKH und einstweiligen Rechtsschutz ab, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat und die Verfügung bei summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig erscheint. Ein einmaliger Kokainkonsum schließt nach FeV-Anlage 4 Nr. 9.1 die Kraftfahreignung aus; unsubstantiierte Angaben zum unbewussten Konsum genügen nicht.

Ausgang: Antrag auf PKH und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Fahrerlaubnisentzug wegen Kokainkonsums abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Der Konsum von Kokain schließt die Kraftfahreignung nach den Begutachtungs-Leitlinien und Anlage 4 zu §§11,13,14 FeV aus, unabhängig davon, ob unter Wirkung ein Fahrzeug geführt wurde.

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Behauptungen eines unbewussten Drogenkonsums müssen substantiiert und detailliert vorgetragen werden; bloße, detailarme Einwendungen genügen nicht zur Widerlegung der Ungeeignetheit.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; die Anordnung sofortiger Vollziehung kann angeordnet werden, wenn das öffentliche Sicherheitsinteresse das Suspensivinteresse der Betroffenen überwiegt.

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Der Nachweis der Drogenfreiheit kann im Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung erbracht werden (§14 Abs.2 FeV).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.        L.         aus D.       -S.      wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4341/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2014 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen lediglich auszuführen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Dabei ist schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006  ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑.

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Soweit sich die Antragstellerin auf einen unbewussten Konsum beruft, greift auch dieser Einwand nicht durch. Das diesbezügliche Vorbringen bleibt detailarm und oberflächlich, sodass alles für eine Schutzbehauptung spricht. Die Kammer nimmt insoweit ergänzend Bezug auf ihren Beschluss vom 3. November 2014 - 7 K 4341/14 - bezüglich der Entscheidung über den im Hauptsacheverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss die Antragstellerin sich einstellen.

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Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.