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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1453/13·20.01.2014

Einstweilige Feststellung zur Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt mangels Anordnungsanspruch

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 17.02.2006 ihm gegenüber keine Wirkung entfaltet und er Inhaber der Klasse B sei. Das Gericht verneinte den Anordnungsanspruch, weil die Verfügung nach Nachweis der Behörde wirksam zugestellt und die Widerspruchs-/Klagefristen abgelaufen waren. Die Anträge wurden abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Feststellung mangels Anordnungsanspruch abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers, Streitwert 2.500 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden.

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Die persönliche Aushändigung eines Verwaltungsakts kann durch interne handschriftliche Vermerke und glaubhafte Angaben der zuständigen Sachbearbeiterin zur Annahme wirksamer Zustellung führen; der Adressat trägt die Darlegungslast für ernsthafte Anhaltspunkte gegen diese Zustellung.

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Sind die Widerspruchs- bzw. Klagefristen (§ 70, § 74 VwGO) abgelaufen, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig; ein Feststellungsbegehren im Wege der einstweiligen Anordnung ist in der Regel nicht durchsetzbar.

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Eine Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO entfällt zugunsten der obsiegenden Behörde bei Abweisung des Antrags; der Streitwert ist nach GKG zu bemessen.

Relevante Normen
§ VwZG NRW § 8§ 123 Abs. 1 VwGO§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß dahingehend ausgelegte Antrag,

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festzustellen, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2006 gegenüber dem Antragsteller keine Wirkung entfaltet und er deshalb im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist,

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bleibt gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag ist sinngemäß in der dargestellten Form auszulegen, da der Antragsteller hauptsächlich vorträgt, die Ordnungsverfügung sei ihm nicht wirksam zugestellt worden und daher unwirksam (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Eine solche Feststellung kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erfolgen.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).

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Dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach kein Anordnungsanspruch auf die begehrte Feststellung zu. Die Entziehungsverfügung vom 17. Februar 2006 ging ihm entweder am 12. Juni 2006 oder am 12. Juni 2008 mit der Aushändigung durch die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin nachweislich zu und galt damit als zugestellt (vgl. § 8 Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – LZG NRW –).

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Die Aushändigung der Verfügung ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin auf dem Umschlag der zuvor erfolglosen Ersatzzustellung durch Niederlegung sowie den Angaben dieser Sachbearbeiterin im Strafverfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht E.        (Az.: 726 Cs-252 Js 1016/13-266/13). Auf dem Originalumschlag vermerkte die Sachbearbeiterin: „Ordnungsverfügung vom 17.02.06 ausgehändigt am:“ und ergänzte das Datum mit einem Stempel. Sie erklärte im Strafverfahren, sich nicht mehr erinnern zu können, wem sie diese Verfügung ausgehändigt habe. Dem Vermerk nach sei es der Adressat gewesen. Vor der Herausgabe einer Verfügung habe sie sich grundsätzlich den Personalausweis vorlegen lassen. Einem Dritten hätte sie die Verfügung nur gegen Vorlage einer Vollmacht und des Personalausweises übergeben. Es sei vorgekommen, dass sie Schriftstücke ausgehändigt habe, ohne sich dies vom Empfänger quittieren zu lassen. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen, warum die Sachbearbeiterin im Fall des Antragstellers von ihrer nachvollziehbaren Praxis abgewichen sein und den Vermerk in die Akte eingetragen haben sollte, ohne ihm zuvor die Verfügung ausgehändigt zu haben.

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Weil zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Antragsteller die Verfügung erhalten hat, kann offen bleiben, ob sie ihm am 12. Juni 2006 oder am 12. Juni 2008 ausgehändigt wurde. Bei dem Stempel auf dem Originalumschlag ist die letzte Ziffer der Jahreszahl nicht klar zu erkennen; es könnte sich um das Jahr „2006“ oder „2008“ handeln. Die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin erklärte im Strafverfahren, der Abdruck der Jahreszahl sei als „2006“ zu lesen. Für das Datum im Jahr 2008 spricht dagegen, dass der Antragsteller nach Angaben der Antragsgegnerin die Gebühr für die Fahrerlaubnisentziehung im Juni 2008 beglichen hat. Dies deutet darauf hin, dass er kurz zuvor Kenntnis von der Verfügung erlangt hat. Der Antragsteller hat sich bislang auch hierzu nicht geäußert.

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Der Darstellung des Antragstellers in seinem Eilantrag, er sei erst im Zuge der Polizeikontrolle am 5. Juni 2013 darüber informiert worden, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, folgt das Gericht nicht. Dagegen sprechen zum einen die Angaben des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten an diesem Tag. Er hat erklärt, dass ihm die Fahrerlaubnis bereits einmal entzogen worden sei, er diese jedoch nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Jahr 2008 zurückerhalten habe. Diese später von ihm bestrittene Aussage ist in der polizeilichen Anzeige dokumentiert und wurde von den Polizeibeamten im Strafverfahren bestätigt. Der Antragsteller muss sich daher an ihr festhalten lassen. Aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergibt sich, dass der Antragsteller weder ein Wiedererteilungsverfahren noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchlaufen hat. Hätte er tatsächlich erstmalig im Juni 2013 von der Entziehung erfahren, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er wahrheitswidrig ein erfolgreiches Wiedererteilungsverfahren vorgab. Zum anderen beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Juni 2013 bei der Antragsgegnerin unter Angabe des Aktenzeichens der Entziehungsverfügung Akteneinsicht. Wenn die Entziehungsverfügung zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, hätte dies auch für das Aktenzeichen gelten müssen, zumal eine Anhörung vor dem Erlass der Entziehungsverfügung unterblieben ist.

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Die Entziehungsverfügung vom 17. Februar 2006 ist inzwischen bestandskräftig geworden. Unabhängig davon, ob der Antragsteller die Verfügung am 12. Juni 2006 oder am 12. Juni 2008 erhalten hat, war die Widerspruchs- bzw. Klagefrist (§ 70 Abs. 1 VwGO bzw. § 74 Abs. 1 VwGO) zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Oktober 2013 abgelaufen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.