Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1448/13·05.11.2013

§80 Abs.5 VwGO: Keine aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeld bei Fahrerlaubnisentzug

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt nach §80 Abs.5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtabgabe seines Führerscheins nach einer Entziehungsverfügung. Das Gericht weist den Antrag als unbegründet ab, weil die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Interessenabwägung zugunsten der Vollstreckung ausfällt. Das angedrohte und festgesetzte Zwangsgeld war rechtmäßig; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag nach §80 Abs.5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; überwiegen die Gründe für die Vollstreckung, ist der Antrag abzuweisen.

2

Für die Vollstreckung eines auf Handlung oder Unterlassung gerichteten Verwaltungsakts mit Zwangsmitteln genügt nach §55 Abs.1 VwVG NRW, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder das eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat; die materielle Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Vollstreckung nicht erforderlich.

3

Die Androhung eines Zwangsgeldes muss den Anforderungen des §63 VwVG NRW genügen; wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, ist die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes nach §64 VwVG NRW materiell gerechtfertigt.

4

Bei abgelehnten Anträgen sind die Kosten nach §154 Abs.1 VwGO dem Unterliegenden aufzuerlegen; der Streitwert für Anträge gegen Zwangsgeld bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes und kann bei vorläufiger Entscheidung gemindert werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1.              Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 100,00 € festgesetzt

Gründe

2

Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4842/13 des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013 anzuordnen,

4

ist er zulässig, aber unbegründet. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist.

5

Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013, mit der dem Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – die Fahrerlaubnis entzogen wurde, hat gemäß § 2a Abs. 6 StVG keine aufschiebende Wirkung. Auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Rechtmäßigkeit seiner Vollstreckung auch dann nicht von Belang, wenn der Grundverwaltungsakt zwar sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).

6

Das hier festgesetzte Zwangsgeld von 200,00 € ist in Ziffer 3. der Entziehungsverfügung vom 2. Oktober 2013 ordnungsgemäß angedroht worden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW).

7

Die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes ist auch materiell zu Recht erfolgt (vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW), denn der Antragsteller hat seinen Führerschein nicht binnen drei Tagen nach Zustellung der Entziehungsverfügung abgegeben.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 200,00 € ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.