Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrungeeignetheit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die seine Fahreignung in Frage stellt. Das VG nahm den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als zulässig, aber unbegründet an. Bei summarischer Interessenabwägung überwogen Anhaltspunkte für erheblichen Alkoholmissbrauch (u.a. hoher CDT- und Gamma‑GT‑Wert, MPU). Der Antrag wurde abgelehnt; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; seine Gewährung richtet sich nach einer summarischen Interessenabwägung, die die Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt.
Zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen können medizinische Befunde und Gutachten, insbesondere spezifische Laborwerte wie erhöhter CDT-Wert, herangezogen werden.
Ein einmaliges äußerliches Gutachten ohne Laborbefunde ist für die Beurteilung der Fahreignung weniger aussagekräftig; spezifische Laborbefunde können alkoholbedingten Missbrauch mit hoher Spezifität nachweisen.
Die Kostenentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzungen erfolgen nach den Vorschriften des GKG.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2962/06 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. August 2006 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist.
Auch die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Sie nimmt zur Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 23. Juni 2006 i. d. F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 28. August 2006, die sie sich zu Eigen macht (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu wird mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes ausgeführt:
Weder das im Rahmen des Betreuungsverfahren eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie I. vom 20. April 2006 (Beiakte Bl. 44 ff.), noch die mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 übereichten Informationen über das vom Antragsteller zum Vorfallszeitpunkt eingenommene Medikament Amitriptylin beta vermögen nach Überzeugung der Kammer die Diagnose des T. .-M. -T1. X. vom 30. Januar 2006 und die Feststellungen bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 22. Mai 2006 zu widerlegen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Alkoholproblem hat. Das vom Amtsgericht S. im Rahmen des Betreuungsverfahrens in Auftrag gegebene Gutachten beruht auf einer einmaligen äußerlichen Untersuchung am 11. April 2006 - ohne Erhebung entsprechender Laborbefunde - und verhält sich im Übrigen nicht zur Fahreignung, sondern dazu, ob eine Betreuung des Antragstellers erforderlich scheint. Der Fertigarzneimitteltext gibt als mögliche häufige unerwünschte Nebenwirkung u. a. passagere Erhöhung der Leberwerte (Serumtransaminasen GOT und GTP, alkalische Phosphatase Gamma-GT)" an. Beim Antragsteller sind demgegenüber während seines Aufenthalts im T. .-M. - Stift X. in der Zeit vom 30. Oktober bis zum 18. November 2005 nicht nur Erhöhungen der Lebertransaminasen festgestellt worden (mit 783 U/l (Normbereich Männer: 66 U/l) weit überhöhter Gamma-GT-Wert), sondern auch ein erheblich erhöhter CDT-Wert von 9,85 %. Die Bestimmung des CDT-Wertes wird - dies ist der Kammer aus verschiedenen anderen Verfahren und entsprechenden Gutachten bekannt - zum Nachweis des Alkoholmissbrauchs (regelmäßiger Konsum von über 60 Gramm Alkohol pro Tag) eingesetzt. Der Wert weist eine sehr hohe Spezifität aus, die höher als bei den Werten Gamma-GT oder MCV liegt (vgl. z. B. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage unter Desialotransferrin"). Die Kammer geht danach davon aus, dass der erheblich erhöhte CDT-Wert nicht auf ein etwa eingenommenes Medikament (Amitriptylin beta) zurückzuführen ist, sondern auf entsprechenden Alkoholabusus. Im Übrigen hat der Antragsteller gegenüber dem Gutachter der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zu seinem Medikamentenkonsum Folgendes ausgeführt:
Frage, wie der Konsum dieser Tabletten vor dem 30.10.2005 ausgesehen habe?"Ich habe vielleicht drei- oder viermal eine halbe Tablett eingenommen. Dann habe ich die abgesetzt. Das war direkt in dem Zeitraum, als meine Frau verstorben war. Ansonsten habe ich die nie mehr genommen." ... Warum er dann am Tag seines Aufgreifens als hilflose Person gleich zwei Tabletten genommen habe, wenn er doch selbst unmittelbar nach dem Tod seiner Frau mit nur einigen Malen mit je einer halben Tablette ausgekommen sei?" Das ist eine sehr gute Frage. Ist mir auch unverständlich heute, zumal die Verordnung auch nur eine halbe Tablette war. Das war ein gravierender Fehler von mir selber."
Sollten diese Angaben zutreffen, dürfte es fast ausgeschlossen sein, dass die unerwünschten Nebenwirkungen, die in dem Fertigarzneimitteltext für Amitriptylin beta aufgeführt sind (passagere Erhöhung der Leberwerte), nach nur einmaligem Konsum von zwei Tabletten nach zwei Jahre zurückliegendem Absetzen des Medikaments mit dem festgestellten weit überhöhten Wert messbar waren. Die Kammer geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gutachten und dem Entlassungsbericht des T. .-M. -T1. X. , wo der Antragsteller mehr als zwei Wochen lang in stationärer Behandlung beobachtet werden konnte, davon aus, dass bei ihm eine erhebliche Suchtproblematik besteht, zumal er ausweislich des letzten Berichtes sogar im Krankenhaus Mitpatienten aufgefordert hat, ihm Alkohol mitzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.