Antrag auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Maßgeblich war ein THC-Wert von 2,0 ng/ml; die sofortige Vollziehung wurde als verhältnismäßig und zum Schutz Dritter gerechtfertigt angesehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen, da die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen nur, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; dies ist nicht der Fall, wenn die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Ein im Blut festgestellter THC-Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwerts (1 ng/ml) rechtfertigt die Annahme zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Erweist sich eine Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund von Cannabiseinfluss, steht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden.
Für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist regelmäßig die Vorlage einer medizinisch‑psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV erforderlich.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6057/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 29. Januar 2008 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens der Prof. Dr. Q. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums ) vom 12. März 2008 festgestellte THC-Wert von 2,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabiskonsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).
Vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48.
Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Ausführungen des Antragstellers ebenfalls unerheblich, inwieweit er im Anschluss an die in Rede stehende Fahrt zudem drogenbedingte Auffälligkeiten bzw. Ausfallerscheinungen aufwies.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten - auch in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit - hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B.