Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Die Verfügung erscheint bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Der Antragsteller hat keine substantiierten Einwendungen vorgebracht; wiederholter Cannabiskonsum und fehlendes Trennungsvermögen rechtfertigen die Entziehung und die sofortige Vollziehung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entzug der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Rechtsschutz ist durch Interessenabwägung zu prüfen, ob die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Wiederholter oder mindestens gelegentlicher Betäubungsmittelkonsum in Verbindung mit fehlendem Trennungsvermögen rechtfertigt die Annahme mangelnder Kraftfahreignung.
Ein früher positiv prognostiziertes MPU-Gutachten kann durch spätere tatsächliche Hinweise auf fortgesetzten Drogenkonsum widerlegt werden.
Ist die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt, steht der Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis insoweit kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung kann zum Schutz der Allgemeinheit angeordnet werden.
Im Eilverfahren hat der Antragsteller substantiiert vorzutragen; unterbleibt ein solcher Vortrag, kann der Antrag mangels Erfolgsaussicht abgewiesen werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4995/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2013 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere hat die Antragsgegnerin zutreffend und unter Würdigung der vom Antragsteller gegenüber der Polizei gemachten Angaben dargelegt, dass und warum bei diesem von einem gelegentlich Cannabis-Konsum sowie von einer Fahrt unter dem Einfluss dieser Droge ausgegangen werden muss. Dem hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts entgegen gesetzt. Die Antragsbegründung hat er bis zum heutigen Tag trotz Ankündigung nicht abgegeben.
Da der Antragsteller mehrfach und damit im Rechtssinne mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert hat und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist er als ungeeignet anzusehen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im Übrigen die von der Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF), Zentrum E. im Gutachten vom 15. März 2011 getroffene Prognose, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen werde, als nicht zutreffend erwiesen hat. Wie der Vorfall vom 24. Januar 2013 ‑ lediglich 2 Jahre nach der Begutachtung ‑ zeigt, konsumiert der Antragsteller entgegen seinen damaligen Beteuerungen weiterhin Cannabis und verfügt nicht über das erforderliche Trennungsvermögen.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, das dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht mit 2.500 € der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.