Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1427/10·29.12.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs.7 VwGO) abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte sinngemäß nach § 80 Abs. 7 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2010. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage ersichtlich ist. Bloße Klärungsversuche mit der Behörde genügten nicht. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.7 VwGO mangels geänderter Sach- oder Rechtslage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung einer früheren Beschlussentscheidung ist nur begründet, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seit der betreffenden Entscheidung geändert hat.

2

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich.

3

Erfolglose Klärungs- oder Verhandlungsbemühungen mit der Antragsgegnerin begründen für sich genommen keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Antrags richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG (vgl. §§ 52, 53 GKG).

Relevante Normen
§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG§ 80 Abs. 7 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 14.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag,

3

unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 23. Juli 2010 im Verfahren 7 L 711/10 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 2823/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg. Eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage ist nicht ersichtlich. Dafür ist zunächst entscheidend, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2010 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung maßgeblich ist. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zur Begründung dieses Antrages lediglich vorgetragen, dass Klärungen mit der Antragsgegnerin versucht worden seien, die allerdings - wie auch die Antragsgegnerin bestätigt hat - bisher zu keinem erfolgreichen Abschluss gekommen sind. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verbleibt es demnach bei den Beschlüssen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Kammer vom 23. Juli 2010 (7 L 711/10) und des OVG NRW vom 27. September 2010 (4 B 1037/10).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, siehe Beschluss des OVG NRW vom 27. September 2010 (a.a.O.).