Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet, da die Entziehungsanordnung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Maßgeblich sind gesicherte Hinweise auf regelmäßigen Cannabiskonsum (THC‑COOH 259,6 ng/ml); eine Wiedererlangung der Eignung setzt eine positive MPU voraus. Die sofortige Vollziehung ist zulässig; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten zu Lasten des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; liegt die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist der Antrag abzuweisen.
Regelmäßiger Cannabiskonsum schließt die Kraftfahreignung aus (vgl. Nr. 9.2.1 Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV); THC‑COOH‑Werte oberhalb von etwa 150 ng/ml sprechen für regelmäßigen Konsum.
Zeitablauf allein reicht nicht zum Nachweis wiedererlangter Kraftfahreignung; der hierfür erforderliche Nachweis erfolgt durch eine positive medizinisch‑psychologische Untersuchung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
Bei feststehender Ungeeignetheit hat die Behörde kein Ermessen gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis; die sofortige Vollziehung ist zulässig, weil der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer den Vorrang hat.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5448/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2011 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist.
Entscheidend dafür ist zunächst, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner "Drogenfahrt" im Juli 2009 deshalb ungeeignet war, weil er in diesem Zeitraum Cannabis regelmäßig konsumiert hat; dies schließt gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) seine Kraftfahreignung aus (vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000).
Der damalige Cannabiskonsum des Antragstellers ist forensisch gesichert durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. vom 7. August 2009, demzufolge beim Antragsteller am 14. Juli 2009 THC-COOH in einer Konzentration von 259,6 ng/ml nachgewiesen worden ist. Dieser Wert spricht ausweislich des Gutachtens für einen regelmäßigen Konsum, der bei solchen spontan erfolgten Blutproben auch nach den Erkenntnissen des Gerichts ab einem Wert von 150 ng/ml angenommen werden muss.
Die damaligen Feststellungen sind auch heute noch verwertbar. Zwar sind zwischen dem Vorfall im Juli 2009 und der hier streitigen Entziehungsverfügung fast 21/2 Jahre vergangen. Allein durch Zeitablauf ist aber ein Nachweis für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht zu führen. Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nur durch eine (positive) medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu führen, die nicht vorliegt. Besondere Umstände für eine Abweichung von dieser Regel sind vorliegend schon deshalb nicht erkennbar, weil der Antragsteller keine Angaben dazu gemacht hat, ob sich sein Drogenkonsum seit 2009 überhaupt geändert hat. Deshalb sind Anhaltspunkte dafür, eine etwaige Änderung und deren Stabilität durch eine MPU überprüfen zu lassen, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiterhin vorliegender Ungeeignetheit als rechtsgebundener Entscheidung dürfte vorliegend deshalb auch ohne Aufklärungsmaßnahmen bzw. bei deren Verweigerung unter Anwendung der Schlussfolgerung aus § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig sein.
Da derzeit, wie ausgeführt, der Antragsteller als ungeeignet anzusehen ist, kann dahinstehen, dass die vorliegende MPU-Aufforderung vom 1. August 2011 (auch) deshalb fehlerhaft sein dürfte, weil die - neben der Drogenfahrt - bekannt gewordenen 4 Geschwindigkeitsverstöße mit zusammen 6 Punkten eine Erstreckung der MPU gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV auf weitere Verkehrsverstöße nicht rechtfertigen dürften. Die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV wäre deshalb nicht zulässig gewesen.
Ist der Antragsteller zur Zeit weiterhin als ungeeignet anzusehen und deshalb die Entziehungsverfügung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig, kommt es auch auf die weiter von den Parteien erörterten Sach- und Rechtsfragen nicht an.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Auch mit der Entziehungsverfügung verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Es ist auch - wie ausgeführt - nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.