Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht verneint die Eilrechtsschutzansprüche, weil die angegriffene Ordnungsverfügung in summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Ein THC-Wert von 1,5 ng/ml rechtfertigt zeitnahen Konsum und Beeinträchtigung; die Blutwerte sind verwertbar. Das öffentliche Interesse am Schutz Dritter überwiegt die individuellen Nachteile; eine MPU bleibt für die Wiedererteilung offen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung, bei der die angegriffene Maßnahme in summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein muss.
Ein im Blut gemessener THC-Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwerts (1 ng/ml) rechtfertigt bei summarischer Prüfung die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit beeinträchtigender Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit; das Erreichen dieses Grenzwerts ist hierfür erforderlich und ausreichend.
Ergebnisse toxikologischer Blutuntersuchungen sind im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren verwertbar; ein mögliches Beweisverwertungsverbot aus einem anderen Verfahrenszweig (z. B. Straf- oder OWi-Verfahren) führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren.
Bei feststehender Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu; die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung kann angeordnet werden, wobei das öffentliche Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig die privaten Nachteile des Betroffenen überwiegt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4160/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. August 2014 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit im Ergebnis rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am Dienstag, dem 4. März 2014 gegen 9:50 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L. vom 18. März 2014 festgestellte THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Die Ergebnisse der Untersuchung der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe sind verwertbar. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Strafprozessordnung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, auf das sich der Antragsteller im Verwaltungs- und Antragsverfahren berufen hatte, führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 ‑, juris m.w.N.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.
Der Antragsteller ist zudem gelegentlicher Cannabiskonsument. Dies ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber den Polizeibeamten am Vorfallstag. Dort hat er erklärt, am Wochenende schon mal einen Joint zu rauchen; den letzten Joint habe er an Weiberfastnacht, 27. Februar 2014 konsumiert.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller sind vergleichsweise gering. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de/juris.