Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (Gewerbeuntersagung)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sowie Wiedereinsetzung gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 28.07.2014. Das VG lehnte den Antrag ab, weil die Klage verspätet einging (Einreichung 02.09.2014) und die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die Zustellung begründet. Ein bloß behauptetes Vorbringen genügte nicht zur Erschütterung des Urkundenbeweises oder zur Glaubhaftmachung für Wiedereinsetzung.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Wiedereinsetzung wegen verspäteter Klage und fehlender substantierter Entlastung abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht, wenn die dagegen gerichtete Klage verspätet erhoben wurde und die angefochtene Verfügung damit bestandskräftig ist.
Eine Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen (§98 VwGO i.V.m. §418 Abs.1 ZPO).
Wer durch die gesetzliche Beweisregel benachteiligt ist, kann gemäß §418 Abs.2 ZPO die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen beweisen; im einstweiligen Rechtsschutz ist hierfür ein substantiierter und nachvollziehbarer Vortrag bzw. soweit möglich eine Glaubhaftmachung erforderlich.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei substantiierter Darlegung der Versäumnisgründe zu gewähren; bloße, unbelegte Behauptungen genügen nicht.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3935/14 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Denn die Klage 7 K 3935/14 wurde verspätet erhoben, so dass die Ordnungsverfügung vom 28. Juli 2014 bestandskräftig ist und eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht kommt.
Ausweislich der hierüber gefertigten Postzustellungsurkunde wurde die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 28. Juli 2014 dem Antragsteller am 30. Juli 2014 zugestellt. Damit lief die Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 30. August 2014 ab. Da der 30. August 2014 ein Samstag war, verschob sich das Ende der Klagefrist gemäß § 193 BGB auf Montag, den 1. September 2014, um 24:00 Uhr. Die Klage ist jedoch auf den 2. September 2014 datiert und ging auch erst an diesem Tag und damit verfristet bei Gericht ein.
Der Vortrag des Antragstellers, die insofern beweispflichtige Antragsgegnerin habe den Beweis über die Zustellung der Verfügung nicht erbracht, ist angesichts der vorliegenden Zustellungsurkunde nicht nachvollziehbar. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweiswert der darin bezeugten Tatsachen. Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ‑ wie vorliegend ‑ ist insoweit allerdings ein substantiierter und nachvollziehbarer Vortrag und ‑ soweit möglich ‑ auch eine Glaubhaftmachung zu verlangen. Hieran fehlt es. Soweit der Antragsteller schlichtweg behauptet, der Zustellende habe gar nicht erst versucht, die Person, an die zugestellt werden sollte, zu erreichen, ist schon nicht erkennbar, worauf sich diese Behauptung stützt. Der hierauf beruhende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).