Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung wegen Drogenfahrt. Das Verwaltungsgericht erklärt den Antrag für zulässig, aber unbegründet: der THC-Wert von 6,1 ng/ml rechtfertigt zusammen mit weiteren Umständen die Annahme zeitnahen Konsums und fehlenden Trennungsvermögens. Die sofortige Vollziehung der Entziehung ist wegen der Gefährdung der Allgemeinheit gerechtfertigt; berufliche Nachteile sind hinzunehmen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehungsverfügung wegen Cannabis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Überschreitet der im Blut festgestellte THC-Wert den von der Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG festgesetzten Richtwert (1,0 ng/ml), rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme eines zeitnahen Konsums mit beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit und damit die Begründung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Bei Feststellungen, die auf einen mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Fahrzeugs schließen lassen (z.B. nachgewiesener erhöhter THC-Wert, sichergestelltes Marihuana), reicht dies zur Annahme der Ungeeignetheit, auch wenn der Konsum nur gelegentlich erfolgte.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Gefahrenabwehr das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt; der Nachweis der Eignung kann im Wiedererteilungsverfahren, etwa durch eine MPU, erbracht werden.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5874/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
In Ergänzung dazu wird Folgendes ausgeführt: Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, so dass derzeit von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden muss. Dadurch hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV). Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. U. E. , Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der I. -I1. -Universität E1. , vom 24. November 2007 festgestellte THC-Wert von 6,1 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und in der Regel auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Drogenfahrt am 8. Oktober 2007 um einen einmaligen Probekonsum von Cannabis gehandelt hat. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, seither keine Drogen mehr genommen zu haben. Selbst wenn dies zutreffen sollte, liegt es nahe anzunehmen, dass er jedenfalls vorher bereits Erfahrungen mit Drogen gemacht hatte. Dafür spricht auch, dass noch weiteres Marihuana bei ihm gefunden worden war, das nach seinen Angaben zum Eigenkonsum bestimmt war. Nach alledem ist von mindestens gelegentlichem Konsum von Cannabis und davon auszugehen, dass der Antragsteller Cannabiskonsum und Autofahren nicht trennen kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Drogenfahrt vor einem Jahr begangen und u. a. mit einem Fahrverbot geahndet worden ist.
Vgl. zur Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einmaliger Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2007 - 16 B 908/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2007 - 10 S 1272/07 -, VRS Band 114 (2008), 71.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten beruflichen Nachteile muss der Antragsteller hinnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.