Antrag nach §80 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das VG hält die Ordnungsverfügung für bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und weist den Antrag ab. Maßgeblich waren ein THC-Wert von 3,5 ng/ml sowie frühere Drogenvorfälle; die sofortige Vollziehung sei daher gerechtfertigt.
Ausgang: Wiederherstellungsantrag nach §80 Abs.5 VwGO wegen überwiegender Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Entziehungsanordnung abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn im Rahmen der Interessenabwägung die Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme zugunsten des Antragstellers überwiegt; liegt die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig vor, ist der Antrag unbegründet.
Ein im Blut nachgewiesener THC-Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission bestimmten Grenzwerts (1,0 ng/ml) rechtfertigt bei summarischer Prüfung die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums und kann als hinreichender Anhaltspunkt für beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit und Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gewertet werden.
Frühere Betäubungsmittelauffälligkeiten und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung stärken die Eignungszweifel und können die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Entfernung des Antragstellers aus dem Straßenverkehr begründet und die Fortgeltung der Voraussetzungen für die Entziehung ersichtlich ist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5831/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
In Ergänzung dazu wird Folgendes ausgeführt: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, so dass derzeit von einem mangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden muss. Dadurch hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung - FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV). Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Prof. Dr. U. E. , Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der I. -I1. - Universität E1. , vom 31. Mai 2008 festgestellte THC-Wert von 3,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und in der Regel auch ausreichend.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Beim Antragsteller kommt hinzu, dass er bereits in der Vergangenheit wegen der Einnahme von Ectasy aufgefallen ist und sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hat unterziehen müssen.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten Nachteile muss der Antragsteller hinnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.