Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Behörde. Das Gericht prüfte im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und sah das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach § 2a Abs. 6 StVG als überwiegend an, da die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint. Der Antrag wurde abgelehnt und Kosten auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach § 2a Abs. 6 StVG kann überwiegen, wenn die Maßnahme bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn nach Verlängerung der Probezeit weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen vorliegen; in diesen Fällen besteht kein Ermessen der Behörde.
Die Einordnung von Zuwiderhandlungen als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend richtet sich verbindlich nach dem Katalog der Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV.
Rechtskräftige Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG ins Verkehrszentralregister einzutragen, wenn die festgesetzte Geldbuße die gesetzlich angegebene Grenze erreicht; die Eintragungspflicht kann für die Anwendung des § 2a StVG entscheidend sein.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5102/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2012 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird dabei gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Liegen die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre.
Die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor.
Zunächst hat der Antragsteller im November/Dezember 2010 gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift ein Aufbauseminar besucht, nachdem er innerhalb der ursprünglich bis zum 3. August 2011 laufenden Probezeit am 5. Juni 2010 nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vorsätzliches Fahren mit einem Kleinkraftrad ohne erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse A1) aufgefallen war. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.1.2).
Durch die Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG verlängerte sich die Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um 2 Jahre, also bis zum 4. August 2013.
Nach dem Aufbauseminar beging der Antragsteller eine weitere Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h) am 19. April 2011. Auch hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.2.1). Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen dieses Verstoßes mit Schreiben vom 9. Januar 2012 unter Nennung der Vorschriften und legte ihm nahe, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtete die Antragsgegnerin durch Mitteilung vom 2. Oktober 2012 darüber, dass der Antragsteller am 7. Mai 2012 mit einem weiteren schwerwiegenden Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften mit Pkw mit Anhänger um 17 km/h) aufgefallen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG. Der Antragsteller meint, es handele sich weder um eine schwerwiegende noch um eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung, da der Verstoß für sich genommen nicht einmal im Verkehrszentralregister eingetragen worden wäre. Erst die Erhöhung der Regelgeldbuße habe zur Eintragung des Verstoßes und damit zum zur Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin geführt.
Dies trifft nicht zu, der Verstoß ist im vorliegenden Fall nicht nur nach der konkret festgesetzten, sondern auch nach der regelmäßigen Geldbuße eintragungspflichtig. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG werden rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG im Verkehrszentralregister gespeichert, wenn eine Geldbuße von mindestens 40,00 EUR festgesetzt wurde. Hier wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeld von 100,00 EUR festgesetzt. Zudem überschreitet auch bereits der im nach Bußgeldkatalog für diesen Verstoß vorgesehen Regelsatz von 80,00 EUR (da es sich nicht nur um einen Pkw, sondern um einen Pkw mit Anhänger handelte) diese Grenze (Bußgeldkatalog, Ziffer 11.1.4).
Damit waren die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG durch die hier streitige Verfügung vom 22. Oktober 2012 gegeben. Ein Ermessen steht der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zu.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.