Antrag auf aufschiebende Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung wegen 26 Punkten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 30.10.2012. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag zwar für zulässig, entscheidet aber im vorläufigen Rechtsschutz, dass das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach §4 Abs.7 S.2 StVG überwiegt. Die Entziehungsverfügung erscheint bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, da 26 Punkte im VZR und nicht getilgte Eintragungen vorliegen. Der Antrag wird abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im vorläufigen Rechtsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG gegenüber dem individuellen Interesse am Vollstreckungsaufschub, ist der Antrag abzulehnen.
Die Fahrerlaubnis ist bei Vorliegen von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen; die Behörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn der Prozessbevollmächtigte Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen hat und dort entscheidungserhebliche rechtskräftige Verurteilungen ersichtlich sind.
Tilgungsfristen nach § 29 StVG sind maßgeblich für die Verbleibdauer von Punkten im VZR; Eintragungen sind erst nach Ablauf der jeweiligen Fristen zu tilgen, wodurch ein fortwährend hoher Punktestand die Anordnung der Entziehung stützen kann.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5093/12 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Die Entziehungsverfügung ist nicht bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört worden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ihm die entscheidungserhebliche Verurteilung vom 14. Mai 2001 durch das Amtsgericht S. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (33 Cs 58 Js 449/01) nicht vorenthalten worden. Denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners genommen. In diesen ist eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes enthalten, aus der sich die o.g. Verurteilung ergibt (Blatt 3 der Beiakte Heft 1), so dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ohne weiteres Kenntnis nehmen konnte.
Die Entziehungsverfügung ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit materiell rechtmäßig.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen ist oder war. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden.
So liegt der Fall hier. Für den Antragsteller waren bei Erlass der Entziehungsverfügung 26 Punkte zu berücksichtigen. Gegen den Antragsteller sind auch zuvor die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG ergriffen worden.
Am 12. Februar 2007 wurde der Antragsteller verwarnt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG). Zu diesem Zeitpunkt waren für ihn 12 Punkte eingetragen. Denn die durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 14. Mai 2001 geahndete Tat ist nach Ziffer 1.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 7 Punkten zu bewerten. Für die vom Antragsteller am 1. Juli 2005 begangene Körperverletzung sind nach Ziffer 3.2 dieser Anlage 5 Punkte einzutragen. Bei einem Punktestand von 16 (vier Ordnungswidrigkeiten vom 22. Dezember 2007, 30. April 2009, 27. Mai 2009 und 20. August 2009, jeweils 1 Punkt) wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 zu einem Aufbauseminar aufgefordert (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG), an dem er in der Zeit vom 31. März 2010 bis zum 24. April 2010 teilgenommen hat. Mit dem Rotlichtverstoß vom 19. Februar 2011, der mit 3 Punkten zu bewerten ist, und der Trunkenheitsfahrt vom 18. September 2011 (7 Punkte) ergaben sich zu Lasten des Antragstellers 26 Punkte, so dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorlagen.
Sämtliche Eintragungen waren auch im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung am 30. Oktober 2012 noch nicht zu tilgen. Dies gilt insbesondere für die Straftaten aus den Jahren 2001 und 2005.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG beträgt die Tilgungsfrist für die durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 14. Mai 2001 geahndete Tat 10 Jahre, da eine Sperrfrist von 15 Monaten verhängt wurde. Der Lauf der Tilgungsfrist begann nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 2. Mai 2003. Erst mit Ablauf des 2. Mai 2013 sind die Punkte für diese Tat somit zu tilgen. Darüber hinaus ergibt sich hieraus, dass auch die vom Antragsteller am 1. Juli 2005 begangene Körperverletzung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG gleichfalls erst mit Ablauf des 2. Mai 2013 zu tilgen ist.
Da sich der Punktestand des Antragstellers nach den obigen Ausführungen somit kontinuierlich erhöht hat und es zu keiner Zeit zu einer Reduzierung gekommen ist, greift der Einwand des Antragstellers, er habe mit der Tat vom 19. Februar 2011 wiederholt die Schwelle der zweiten Stufe in Höhe von 14 Punkten überschritten, nicht durch.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Es ist daher weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris/nrwe.de.