Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Morphin abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Entziehungsverfügung wegen Morphinkonsums. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Nachweis von Morphin begründet die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die sofortige Vollziehung dient dem überwiegenden öffentlichen Interesse.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus und ist zu versagen, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt.
Der Nachweis des Konsums von Morphin begründet gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; hierfür kann auch einmaliger Konsum ausreichen.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn dadurch eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet wird.
Bei langjähriger Drogenvorgeschichte sind einzelne Drogenscreenings regelmäßig ungeeignet, die Überwindung einer Drogenproblematik nachzuweisen; vor einer Entziehung ist daher nicht in jedem Fall zwingend ein vorausgehendes Gutachten nach § 11 Abs. 7 FeV einzuholen.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5141/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Oktober 2010 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auszuführen, dass die Einnahme von Morphin die Kraftfahrereignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Morphin konsumiert hatte, als er am 4. Januar 2010 in die Verkehrskontrolle geriet, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. Juni 2010 (Az.: 000 OWi 000 Js 000/10 - 000/10 - Blatt 111 ff. des Verwaltungsvorgangs). Nach dem dort zitierten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. hatte der Antragsteller Morphin und Codein konsumiert. Angesichts der Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Morphin konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME 60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599.
Soweit der Antragsteller im Rahmen des Eil- und Klageverfahrens weiterhin vorträgt, es lägen vorliegend Besonderheiten vor, die zunächst die Beibringung eines Gutachtens erforderlich gemacht hätten, ist dem nicht zu folgen. Zunächst sind die vorgelegten Drogenscreenings nicht nur aus formalen Gründen, wie der Antragsgegner zu Recht vorträgt, ungeeignet, einen Nachweis für eine Überwindung des Drogenproblems des Antragstellers zu liefern. Vielmehr spricht bei der jahrzehntelangen Drogenvorgeschichte des Antragstellers, wie er sie selbst in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts L. im Juni 2006 geschildert hat (Blatt 57 f. des Verwaltungsvorgangs), alles dafür, dass er erneut rückfällig geworden ist. Bei diesem Sachverhalt bedurfte es vor einer Entziehung keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens, § 11 Abs. 7 FeV.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile sowie die durch sein Verhalten offenbar hervorgerufenen Versorgungsprobleme für Verwandte hat er deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eines Berufskraftfahrers, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.