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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 138/17·29.01.2017

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsum abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Zentrale Frage ist, ob die Entziehungsverfügung im Eilverfahren überwiegend rechtswidrig ist. Das Gericht hält den Kokainkonsum als forensisch nachgewiesen und die Entziehung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig. Daher wird der Antrag abgelehnt; die sofortige Vollziehung bleibt bestehen.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 VwGO entscheidet die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs.1, 46 FeV ist gerechtfertigt, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; einmaliger Konsum harter Drogen (z. B. Kokain) genügt zur Verneinung der Kraftfahreignung (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV).

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Ist die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers bei summarischer Prüfung festgestellt, steht der Behörde kein Ermessen zu, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung zulässig ist.

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Liegt die Nichteignung fest, entfällt die Verpflichtung, ein verkehrsmedizinisches Gutachten nach § 11 Abs.7 FeV anzuordnen; die Behörde kann die Entziehung ohne weitere Begutachtung vollziehen.

Relevante Normen
§ FeV § 11 Abs. 7§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FeV§ 11 Abs. 7 FeV

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 495/17 des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2017 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO  zulässig, aber unbegründet.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessen-abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV-. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.

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Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Kokain konsumiert hat. Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ‑ wie Kokain ‑ ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

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so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006  ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.

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Die Kammer geht nach summarischer Prüfung von einem Kokain-Konsum des Antragstellers aus. Der Kokain-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L.     aus C.   T.         vom 25. Oktober 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 83 µg/l Cocain und 166 µg/l Benzoylecgonin festgestellt werden. Zudem hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle am 13. Oktober 2016 eingeräumt, vor ca. einer Woche das letzte Mal Kokain eingenommen zu haben. Hieran muss er sich festhalten lassen. Dass der Antragsteller diese Tatsachen in der Klage- und Antragsschrift pauschal bestreitet, führt vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis. Es ist auch entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn ‑ wie hier ‑ die Nichteignung feststeht, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV).

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

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Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren seine wiedergewonnene Kraftfahreignung durch den insoweit erforderlichen Abstinenznachweis sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.