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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1378/13·05.11.2013

Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für zulässig, jedoch unbegründet: Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung nach §2a Abs.6 StVG überwiegt, da die Verfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint. Ein früherer Anhörungsmangel ist nach §45 Abs.1 Nr.3 VwVfG NRW geheilt; die Entziehung ist nach §2a Abs.2 Satz1 Nr.3 StVG zwingend.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung als unbegründet abgewiesen; Verfügung bleibt in Kraft

Abstrakte Rechtssätze

1

Im vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §2a Abs.2 Satz1 Nr.3 StVG ist zwingend, wenn die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen (erneute schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit/verlängerten Probezeit) vorliegen; der Behörde verbleibt kein Ermessen, persönliche Härten zu berücksichtigen.

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Die Einordnung von Verkehrsverstößen richtet sich zwingend nach dem Katalog in Anlage 12 zu §34 Abs.1 FeV; dabei ist es unerheblich, ob Verstöße beruflich oder privat verursacht wurden.

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Ein zuvor bestehender Mangel der Anhörung berührt die materielle Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung nicht, wenn dieser Mangel nach §45 Abs.1 Nr.3 VwVfG NRW geheilt ist und die Verfügung sonst rechtmäßig bleibt.

Relevante Normen
§ StVG § 2a§ 80 Abs. 5 VwGO§ 2a Abs. 6 StVG§ 117 Abs. 5 VwGO§ 45 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG

Tenor

1.

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4842/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2013 anzuordnen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

5

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller aller Voraussicht nach zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Der Mangel der vorherigen ordnungsgemäßen Anhörung ist geheilt (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) und berührt die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen nicht. Grundlage der Entziehungsverfügung vom 2. Oktober 2013 ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der nach Ablauf der in Nr. 2 dieser Vorschrift genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird dabei gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Danach kommt es nicht darauf an, ob einzelne Verstöße der beruflichen oder privaten Nutzung eines Fahrzeugs zuzuordnen sind.

6

Die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor.

7

Der Antragsteller hat auf Anordnung vom 9. Juni 2011 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ein Aufbauseminar besucht, nachdem er innerhalb der ursprünglich bis zum 27. September 2012 laufenden Probezeit am 5. März 2011 das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet hatte. Es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.2.1). Durch die Anordnung des Aufbauseminars verlängerte sich die Probezeit gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um 2 Jahre, also bis zum 27. September 2014.

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Nach dem Aufbauseminar beging der Antragsteller eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung (Führen eines Kraftfahrzeugs ohne ausreichende Profiltiefe am 5. Juni 2011) sowie eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung (Geschwindigkeitsverstoß am 23. September 2011, vgl. Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.2.1). Die Antragsgegnerin verwarnte ihn daraufhin am 24. Mai 2012 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG.

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Am 23. April 2013 fiel der Antragsteller erneut mit einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften, vgl. Anlage 12 zu § 34 Abs. 1 FeV, Ziffer A.2.1) auf, die in der Verfügung vom 2. Oktober 2013 nicht genannt ist, sich aber aus der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 19. September 2013 an den Antragsgegner ergibt.

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Damit waren die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG durch die Verfügung vom 2. Oktober 2013 gegeben.

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Die Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist zwingend; die Vorschrift räumt der Behörde kein Ermessen ein. Es ist daher weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, auch wenn sie eventuell bis zum Verlust des Arbeitsplatzes reichen, zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.