Antrag auf PKH und vorläufigen Rechtsschutz gegen Fahrverbot für Mofas abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt. Das VG lehnt die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und weist den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück, da die Verfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Rechtsmedizinische Befunde (Morphin, Methadon, Cannabis) begründen die Ungeeignetheit nach §3 Abs.1 FeV, sodass keine weitergehende Begutachtung erforderlich ist.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgewiesen; Ordnungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §80 Abs.5 VwGO ist abzulehnen, wenn die Interessenabwägung wegen überwiegender Erfolgsaussicht der Behörde zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Der Nachweis von Heroin-, Methadon- und Cannabis-Konsum in toxikologischen Befunden begründet nach §3 Abs.1 FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen; eine ergänzende Begutachtung nach Abs.2 ist entbehrlich, wenn weiterer Drogenkonsum eine Eignung ausschließt.
Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig, wenn das Schutzinteresse Dritter das Interesse des Betroffenen überwiegt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5678/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. November 2009 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller verboten worden ist, (auch) erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller, der wegen Drogenabhängigkeit seit Jahren keine Fahrerlaubnis besitzt und vielfach wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (auch frisierte Mofas) verurteilt worden ist, am 7. Juli 2009 ein erlaubnisfreies Fahrzeug (Mofa) unter Drogeneinfluss geführt hat. Nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 22. Juli 2009 wurden im Urin des Antragstellers neben anderen Substanzen auch Heroin (Morphin), Methadon und Cannabis gefunden. Damit ist er im Sinne § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet. Einer weiteren Aufklärung oder Begutachtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift bedarf es dabei nicht. Denn die Voraussetzungen, unter denen bei einer Drogenabhängigkeit wegen einer Methadonsubstitution eine Eignung in Betracht kommen könnte, sind wegen des nachgewiesenen Konsums auch anderer Drogen offenkundig nicht gegeben. An diesen Feststellungen des Drogenkonsums des Antragstellers ändert sich auch nichts dadurch, dass das wegen der Tat vom 7. Juli 2009 eingeleitete Bußgeldverfahren, wie der Antragsteller nunmehr vorträgt, eingestellt werden soll.
Angesichts seiner danach feststehenden Ungeeignetheit - bei diesem Sachverhalt steht die Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde und sind deshalb die Ausführungen des Antragstellers zur Verhältnismäßigkeit rechtlich ohne Belang - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die auch beim Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeugs erheblich sein können, eindeutig überwiegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung der Kammer bei Streitigkeiten um ein Verbot des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 16. April 2007 im Klageverfahren 7 K 1653/06.