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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1370/08·27.11.2008

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wegen unterlassener MPU (§13 FeV)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer MPU entzogen wurde. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der MPU-Anordnung nach §13 S.1 Nr.2c FeV bei früherer Tat mit BAK ≥1,6 ‰. Das VG hält die Anordnung für rechtmäßig und die Interessenabwägung für gegen den Antragsteller sprechend; der Antrag wird abgelehnt. Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer MPU als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) richtet sich zwingend nach §13 Satz 1 Nr.2c FeV; bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr besteht kein Ermessen des Verwaltungsorgans.

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Die FeV kennt keine zeitliche Begrenzung für die Anordnung einer MPU; maßgeblich für die Zulässigkeit sind vielmehr die Tilgungsfristen im Verkehrszentralregister nach §29 StVG.

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Die Tatsache, dass seit der alkoholbedingten Tat längere Zeit verstrichen ist oder der Betroffene seither ohne weitere Verstöße am Straßenverkehr teilnimmt, hebt die Anordnungspflicht nach §13 S.1 Nr.2c FeV nicht auf.

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Ein Betroffener kann im Wiedererteilungsverfahren durch Vorlage eines MPU-Gutachtens nachweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen; gesundheitliche Beschwerden begründen keinen generellen Verzicht auf die MPU-Anforderung.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV§ 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG§ 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5722/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch- psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend („ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 30. Juli 2003 ein Fahrrad

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- dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -

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mit einer BAK von 2,19 ‰ geführt hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat schon über 5 Jahre zurückliegt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 30. Juli 2003 ist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das ist auch beim Antragsteller aufgrund der über 1,6 ‰ liegenden BAK der Fall, zumal er ausweislich des vorliegenden Polizeiberichts selbst dann noch in der Lage war, sein Fahrrad - wenn auch mit erkennbaren Ausfallerscheinungen - im Straßenverkehr zu führen.

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Die Tatsache, dass der Antragsteller seit dieser Tat wieder ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, ist angesichts des Wortlauts des § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV rechtlich ebenso wenig von Belang wie sein Vortrag, wegen einer Krebserkrankung und der dabei festgestellten Blutwerte keine MPU mehr vorlegen zu müssen. Sollte der Antragsteller inzwischen auf Grund seiner Erkrankung aus medizinischen Gründen sein Trinkverhalten geändert haben (müssen), dürfte es ihm umso leichter fallen, dies bei einer Begutachtung deutlich zu machen. Ein Verzicht auf eine Begutachtung sieht das Gesetz bzw. die Fahrerlaubnis-Verordnung aber nicht vor.

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Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer MPU im Wiedererteilungsverfahren zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Eilverfahren hinsichtlich einer Fahrerlaubnis der Klassen A und B.