Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf von Taxen- und Mietwagengenehmigungen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung über Taxen- und Mietwagengenehmigungen. Zentrale Frage war, ob die sofortige Vollziehung ausgesetzt werden muss. Das Gericht lehnte den Antrag ab: die Vollziehung sei im überwiegenden öffentlichen Interesse, da erhebliche Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit (wiederholte Fahrten ohne erforderliche Fahrerlaubnis, Versäumnis von Eignungsuntersuchungen, Verstöße gegen Auflagen) vorlägen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerruf der Genehmigungen abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG vorliegen; der Widerruf ist in diesem Fall verpflichtend.
Unzuverlässigkeit i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass Vorschriften der Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederholt oder schwerwiegend missachtet werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Interesse überwiegt und die angefochtene Verfügung in der summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Formelle Zustellungsmängel sind gemäß § 8 VwVZG NRW geheilt, wenn der Bescheid zugegangen ist und der Betroffene durch sein Verhalten (z.B. Einlegen eines Widerspruchs) Kenntnis erlangt hat.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. September 2013 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet.
Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der die dem Antragsteller erteilten Genehmigungen für zwei Taxen vom 23. November 2012 und zwei Mietwagen vom 31. Mai 2011 und vom 7. Februar 2013 widerrufen worden sind und die Rückgabe der erteilten Genehmigungsauszüge verlangt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren Ausnutzung der Genehmigungen und der Fortsetzung seines Taxengewerbes zurückstehen. Denn die Widerrufsverfügung ist nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
In formeller Hinsicht sind etwaige Mängel der Zustellung gem. § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes NRW ‑ VwVZG ‑ geheilt, weil der Bescheid dem Antragsteller, wie der durch die Prozessbevollmächtigten eingelegte Widerspruch zeigt, zugegangen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wird dadurch nicht berührt.
Der angefochtene Bescheid ist nach Aktenlage voraussichtlich auch in der Sache rechtmäßig. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr ‑ PBZugV ‑, die nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erlassen wurde, konkretisiert. Danach gilt der Unternehmer als zuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung eines Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 c) PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne dieser Bestimmungen ist, weil er schwerwiegend gegen Vorschriften der Verkehrs- und Betriebssicherheit im Personenverkehr verstoßen hat. Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller selbst in mindestens 150 Fällen Fahrgastbeförderungen durchgeführt hat, obwohl die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vgl. § 2 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ , § 48 der Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑) seit dem 9. April 2012, also seit mehr als einem Jahr, abgelaufen ist. Die einzelnen Fahrten stehen auf Grund der Eintragungen in den Fahrtenbüchern der Fahrzeuge fest und werden vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.
Die Kammer hält allein diese wiederholten Verstöße für ausreichend, um die Prognose des Antragsgegners, der Antragsteller sei als Unternehmer unzuverlässig, zu rechtfertigen. Insoweit ist ‑ neben der Beharrlichkeit der Verstöße über das Jahr ‑ auch zu berücksichtigen, dass die gesundheitliche Eignung des Antragstellers zur Fahrgastbeförderung bis zum Abschluss der Eignungsuntersuchung durch das Universitätsklinikum Münster ‑ UKM ‑ nicht feststand und der Antragsteller dennoch bewusst seine eigenen unternehmerischen Interessen über diejenigen der Allgemeinheit an der sicheren Beförderung seiner Fahrgäste gestellt hat. Erst nach Erlass der Widerrufsverfügung hat das UKM unter dem 2. Oktober 2013 die gesundheitliche Eignung des Antragstellers in bezug auf die dort beurteilten gesundheitlichen Risiken bejaht. Aufgrund seiner Vorerkrankungen (angeborener Herzfehler) stand diese auch nicht ohne weiteres fest.
Der Antragsteller hat sich nach Aktenlage ferner nicht im Vorfeld des Ablaufs der Genehmigung im April 2012 um eine entsprechende Eignungsuntersuchung bemüht. Nach dem Bericht des UKM vom 29. August 2013 hatte der Antragsteller dort einen Termin zur ambulanten Untersuchung erst für den 16. November 2012 vereinbart, der weit nach Ablauf der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung lag. Diesen Termin hat er aus ‑ in seiner Sphäre liegenden ‑ Gründen nicht wahrgenommen. Es oblag dem Antragsteller, rechtzeitig alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um bei bekannten gesundheitlichen Problemen die Eignungsuntersuchung rechtzeitig vor Ablauf der Fahrerlaubnis durchzuführen oder die Fahrgastbeförderung in eigener Person bis zur Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung auszusetzen. Tatsächlich hat der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Personenbeförderung erst am 2. Oktober 2013 gestellt; die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 der FeV wurde ihm vom TÜV O. erst am 1. Oktober ausgestellt, nachdem er dort am selben Tage den Sehtest durchgeführt hatte.
Unabhängig davon hat der Antragsteller auch wiederholt gegen die Auflage zum Genehmigungsbescheid für den Taxenverkehr vom 23. November 2011 verstoßen. Dass er lediglich die Genehmigungsurkunden, nicht aber den Bescheid erhalten habe, ist durch das vom Antragsgegner vorgelegte Empfangsbekenntnis, unterzeichnet am 4. Dezember 2012, widerlegt. Die ihm mit Genehmigungsbescheid vom 23. November 2011 konkret aufgegebenen und in einem entsprechen, dem Bescheid beigefügten Formblatt „Schichtzettel/Fahrtenbericht“ vorgesehenen Angaben zu den Fahrten hat der Antragsteller wiederholt nicht oder nur teilweise gemacht. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die einzelnen Angaben auf den Schichtzetteln aus seiner Sicht in diesem Umfang nicht erforderlich seien bzw. auch von anderen Unternehmern nicht eingehalten oder von diesen nicht gefordert würden. Die Nebenbestimmung zur Genehmigung ist bestandskräftig geworden, so dass der Antragsteller sie grundsätzlich zu befolgen und auch dafür Sorge zu tragen hat, dass seine Fahrer die notwendigen Eintragungen in den Schichtzetteln vornehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Auflage nichtig sein könnte, sind nicht gegeben. Sie beruht vielmehr auf Betriebsprüfungen in der Vergangenheit, die nach Aktenlage mehrfach zu Beanstandungen und Bußgeldverfahren geführt haben. Auch diese nicht nur singuläre Missachtung der ihm nach dem Personenbeförderungsgesetz auferlegten Pflichten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) PBZugV) wiegt schwer.
Aufgrund dieser Verstöße steht die Unzuverlässigkeit des Antragstellers fest.
Unabhängig davon geht die Kammer im Eilverfahren ferner davon aus, dass der Antragsteller die ‑ rechtskräftige ‑ Entscheidung des Amtsgerichts V. vom 12. März 2013 ‑ 172 OWi 923 Js 53/13-30/13 ‑ (Verstoß gegen §§ 48 Abs. 8, 75 FeV, § 24 StVG) gegen sich gelten lassen muss und dass damit ein weiterer, schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften vorliegt, die die Sicherheit in der Personenbeförderung gewährleisten sollen. Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Verfahren über seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor dem Amtsgericht V. zu entkräften. Soweit er jetzt vorträgt, er sei am fraglichen Tag ortsabwesend gewesen und habe von der eigenmächtigen Verhaltensweise seines Bruder nichts mitbekommen. Dieser habe lediglich ein Leerfahrzeug steuern sollen, um es einem Fahrer ‑ dem weiteren Bruder des Antragstellers ‑ zu übergeben, der im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung sei, ist dem im hier anhängigen Verfahren nicht nachzugehen. Ein solcher Sachverhalt geht zudem aus dem gegen den betroffenen Bruder geführten Strafverfahren vor dem Amtsgericht L. ‑ 4 Ds 243/ Js 1372/12 ‑ 449/12 ‑ nicht ansatzweise hervor. Vielmehr heißt es in der Urteilsbegründung (Urteil vom10. Mai 2013), dass der Angeklagte Bruder „mit einem Großraumtaxi zu der von den Fahrgästen angegebenen Anschrift“... gekommen sei, „um diese zur Diskothek zu fahren“.
Sind ‑ wie hier ‑ die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erfüllt, muss die Behörde die Taxen- und Mietwagengenehmigungen widerrufen. Der Widerruf steht nicht in ihrem Ermessen, so dass es auf Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht ankommt.
Angesichts dessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Das Interesse der Allgemeinheit, vor Schäden durch unzuverlässige Unternehmer geschützt zu werden, überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Genehmigungen vorläufig weiterhin Gebrauch machen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Für die Taxigenehmigung sind 15.000,00 €, für die Mietwagengenehmigung 10.000,00 € anzusetzen. Wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Entscheidung ist der Streitwert zu halbieren.