Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, mit der seine Fahrerlaubnis entzogen wurde. Das VG erklärt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, da die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der Antragsteller hat ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) trotz wiederholter Alkoholverstöße nicht vorgelegt. Die sofortige Vollziehung wird zugelassen; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Fahrerlaubnisentzug als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, ist der Antrag abzuweisen.
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verpflichtet nach § 13 Nr. 2 b) zwingend zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bei wiederholten Alkoholverstößen; dem Anordnungsbehörden steht insoweit kein Ermessen zu.
Erbringt der Betroffene das geforderte MPU nicht, kann er gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden.
Bei Vorliegen einer begründeten Eignungszweifel kann die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entzogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehungsverfügung ist zulässig, wenn das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer die Belange des Betroffenen überwiegt; Kostenentscheidungen richten sich nach § 154 VwGO und der Streitwert nach GKG.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Er ist nämlich der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch- psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Nr. 2 b) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorschreibt, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller ist 2007 und 2008 jeweils mit Atemalkoholkonzentrationen von 0,37 mg/l bzw. 0,29 mg/l aufgefallen und deshalb mit Bußgeldern und Fahrverboten belegt worden. Das demnach zu Recht angeforderte Gutachten hat er bislang nicht beigebracht. Deshalb ist er gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend zu entziehen.
Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.