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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 135/13·19.02.2013

Wiederherstellung aufschiebender Wirkung abgelehnt – Fahrerlaubnisentziehung nach BAK 2,00

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt wurde. Streitgegenstand war insbesondere die Anordnung eines MPU nach § 13 FeV aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit 2,00 ‰ BAK. Das Verwaltungsgericht hielt die Anordnung für rechtmäßig: Die FeV verpflichtet bei ≥1,6 ‰ zur MPU (auch bei Fahrten mit dem Fahrrad), die fehlende MPU rechtfertigt den Schluss auf Ungeeignetheit (§ 11 Abs. 8 FeV) und die sofortige Vollziehung war wegen der Gefährdung geboten. Ein Strafbefehl ohne Feststellungen zur Fahreignung ist nicht bindend.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die FeV (vgl. § 13 S.1 Nr.2c) verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens (MPU), wenn eine Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr festgestellt ist.

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Die Vorschrift der FeV zur Anordnung einer MPU ist zwingend; die Behörde hat insoweit kein Ermessen und die Anordnung gilt auch für Fahrten mit nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen (z.B. Fahrrad).

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Fehlt das gemäß FeV geforderte MPU-Gutachten, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

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Ein strafgerichtlicher Strafbefehl ohne Feststellungen zur Fahreignung begründet keine Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Eignungsbeurteilung (keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG, wenn keine entsprechenden Feststellungen getroffen sind).

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn bei summarischer Prüfung eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht, die ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zulässt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV§ 29 StVG§ 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG§ 11 Abs. 8 FeV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 562/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2012 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und auch das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird zunächst ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Satz 1 Nr. 2 c zwingend ("ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung war erfüllt, da der Antragsteller am 24. Juli 2010 ein Fahrrad

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- dies ist für die Anwendung der Vorschrift ausreichend: vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32/07 -

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mit einer BAK von 2,00 Promille geführt hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat im Zeitpunkt der Verfügung bereits mehr als 2 1/2 Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 12. September 2009 - 16 E 1439/08 -.

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Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 24. Juli 2010 von 10 Jahren ist aber noch nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 ‰ liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen.

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Da der Antragsteller das somit zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

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Der Strafbefehl des Amtsgerichts Lünen vom 10.September 2010 - 19 Cs 212 Js 1449/10 - steht dem nicht entgegen. Denn dieser enthält keinerlei Feststellungen zur Geeignetheit des Antragstellers, so dass eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StVG nicht eintreten kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13 September 2012 - 16 B 870/12 -.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen.

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Der hilfsweise gestellte Antrag,

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die Nutzung der Fahrerlaubnis auf beruflich veranlasste Fahrten zu beschränken und dem Antragsteller den Nachweis der Eignung zum weiteren Führen von Kfz und erlaubnisfreien Fahrzeugen durch Vorlage eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen,

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hat ebenfalls keinen Erfolg. Da der Antragsteller derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, stellt er unabhängig davon, zu welchem Zweck er ein Kraftfahrzeug führt, eine Gefahr für den Straßenverkehr dar. Im Übrigen geht der Antrag im vorliegenden Entziehungsverfahren ins Leere. Dem Antragsteller bleibt es jedoch unbenommen, im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens seine Kraftfahreignung durch Vorlage eines positiven Gutachtens nachzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.