Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnis-Verfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das VG Gelsenkirchen hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, aber unbegründet, weil die Verfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Ein ärztliches Gutachten stellt regelmäßigen/missbräuchlichen Cannabisverbrauch fest und bescheinigt Ungeeignetheit; die öffentliche Sicherheit überwiegt das Suspensivinteresse. Dem Antragsteller bleibt der Weg zur Wiedererteilung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten offen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung zur Fahrerlaubnisablehnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausfällt, wenn die angegriffene Maßnahme bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist.
Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung; die Fahrerlaubnisbehörde kann bei begründeten Zweifeln Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung anordnen, insbesondere die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Ein gutachterlich festgestellter regelmäßiger bis missbräuchlicher Konsum von Betäubungsmitteln (z. B. Cannabis) begründet die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 4 zur FeV, so dass insoweit keine weitere ergänzende Begutachtung erforderlich ist.
Besteht gegenwärtig Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, überwiegt das öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss von der Teilnahme am Straßenverkehr das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung der Hauptsache.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 618/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2010 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinischen Gutachtens u.a. an, wenn Tatsachen die Annahme von Drogenabhängigkeit oder Drogeneinnahme begründen (§ 14 Absatz 1 Nr. 1 und 2 FeV). Diese Voraussetzungen waren angesichts der Umstände und Erklärungen des Notarztes anlässlich des Vorfalls am 25. Juli 2009 erfüllt.
Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten ärztlichen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Recklinghausen der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co.KG vom 30. Dezember 2009 (Untersuchungstag 18. Oktober) räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus, sondern bestätigen seine Nichteignung. So kommt das Gutachten auf Grund der Angaben des Antragstellers (Bl. 5 des Gutachtens) und der eingeholten ärztlichen Berichte aus 2009 (Bl. 7) mit überzeugenden Gründen zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller "ein regelmäßiger bis missbräuchlicher Konsum/Einnahme von Betäubungsmitteln (Cannabis) bis vor kurzem" vorgelegen habe (Bl. 9 Abs. 2). Damit ist der Antragsteller gemäß Ziffer 9.2.1 bzw. 9.4 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet, ohne dass es einer weiteren ärztlichen oder auch psychologischen Zusatzbegutachtung bedürfte. Soweit mit der Klage- und Antragsschrift auf die Differenzierungen bei gelegentlichem Cannabis-Konsum abgestellt wird, kommt es darauf bei gutachterlich festgestelltem mindestens regelmäßigem Konsum rechtlich nicht an.
Ist der Antragsteller danach zur Zeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Persönliche und wirtschaftliche Gründe für die Beibehaltung der Fahrerlaubnis sind angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ausschlaggebend. Es bleibt dem Antragsteller - möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens - unbenommen, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - dies ist gemäß § 14 Abs. 2 FeV zwingend - im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.